Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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„ut omnium contributione sarciatur, quod pro omnibus 
datum est“ 
zu unmittelbaren rechtlichen Folgerungen führen könne. 
Dabei stellt er dann fest, daß gerade bei Kriegsschäden sowohl der 
Gefahrenkreis, der für ein besonderes Opfer als beitragspflichtig anzusehen 
sei, wie auch der Maßstab des Ersatzes sich nur schwer ermitteln ließe. Es 
lägen eben hier „Endpunkte des zivilrechtlichen Schutzes 
des Privatrechtsinteresses“ vor. Im Anschluß daran gibt 
Ihering einige Ausführungen, die hier im Wortlaut folgen sollen, weil sie 
auch heute noch für die Frage des Kriegsschadenersatzes von Bedeutung 
sind. 
„Es ist dies (der Kriegsschadenersatz) einer jener Fälle, wo die Rechts- 
pflege sich außerstande sieht, die Forderungen, welche an sich in der Idee 
der Gerechtigkeit gelegen sind, Zzu verwirklichen, und wo an ihrer Stelle 
die Administration die Verpflichtung überkommt, ihnen gerecht zu werden, 
das heißt für das Opfer, das dem einzelnen im Interesse des gemeinen 
Wesens aufgelegt ist, aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung zu be- 
wirken. Ich erblicke darin keine Maßregel der Billigkeit, sondern einen 
Akt der Gerechtigkeit. 
Es ist derselbe Rechts grundsatz, der bei Expropriationen im Interesse 
des gemeinen Wesens in der allgemeinen gesetzlichen Anerkennung einer 
Entschädigungsverpflichtung des Staates seinen Ausdruck gefunden bat.. 
Daß derselbe Gesichtspunkt auch für Opfer, die der Krieg für die einzelnen 
als gewaltsam herausgegriffene Vertreter der Gesamtheit in seinem Ge- 
folge hat, wie z. B. feindliche Kontributionen und Reaquisitionen, Platz 
greife, darüber, meine ich, sollte im neunzehnten Jahrhundert kein Streit 
bestehen. Die Ansicht, welche sich mit diesem Schaden einfach dadurch ab- 
findet, daß sie dieselben achselzuckend für einen Kasus erklärt, für welchen 
der Eigentümer ebensowenig Entschädigung begehren könne, wie für Blitz- 
und Hagelschlag, ist ein A#berbleibsel jener rohen Anschauungsweise, welche 
in dem Krieg ein Sistieren aller Rechtsgrundsätze erblickt. Der Krieg 
ist eine Tat des Staates, und wenn der Staat im übrigen die Grundsätze 
des Rechts auch für seine Beziehungen zu seinen Angehörigen als maß- 
gebend anerkennt, wenn er z. B. die nötigen Geldmittel nicht einfach da 
nimmt, wo er sie am leichtesten finden kann, sondern die Steuerlast über die 
sämtlichen Staatsangehörigen verteilt, so muß er auch dasselbe tun rücksicht- 
lich der Lasten des von ihm heraufbeschworenen Krieges. Das Gegenteil 
ist in meinen Augen um nichts besser, als wenn der Staat die nötigen 
Steuern durch eine Razzia beitreiben wollte.“
	        
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