Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bericht des Staatsministeriums, sondern ein Beschluß des Staatsrates 
und ein Gesetz erforderlich gewesen wären, um festzustellen, daß Kriegsschäden 
weder auf Grund der 88 73 —75, Einleitung ALR., noch auf Grund all— 
gemeiner Rechtsgedanken Ersatzansprüche gegen den preußischen Staat 
gewähren. Da die Kabinettsorder aber ausdrücklich den von dem Staats- 
ministerium gebilligten Grundsätzen Gesetzeskraft verliehen hat, kommt es 
nach der herrschenden Auffassung nicht darauf an, ob das bei Entstehung 
des Gesetzes eingeschlagene Verfahren ordnungsmäßig war. Die Frage 
hat keineswegs nur geschichtliche Bedeutung. Würden §8 73—75 AL. 
einen Kriegsschadenersatzanspruch geben und wäre die Kabinettsorder vom 
4. Dezember 1831 nicht rechtsgültig, so würde für Preußen das alte Recht 
noch in Kraft stehen, da das Bürgerliche Gesetzbuch dieses Rechtsgebiet 
nicht geregelt, vielmehr in Artikel 109 seines Einführungsgesetzes ausdrück- 
lich das Landesrecht hat bestehen lassen. Wenn man aber auch der Auf- 
fassung ist, daß der Bericht des Staatsministeriums vom 16. November 1831 
eine unrichtige Begründung gibt, so wird man doch der Kabinettsorder vom 
4. Dezember 1831 Gesetzeskraft nicht versagen können, und daher zu dem 
Ergebnis gelangen, daß ein allgemeiner Ersatzanspruch für 
Kriegsschäden nach preußischem Landesrechte nicht 
gegeben ist. Im wesentlichen das gleiche würde man aber auch dann 
sagen müssen, wenn man die Kabinettsorder von 1831 für rechtsunwirksam 
bielte; denn, wie schon ausgeführt, läßt sich ein allgemeiner Ersatzanspruch 
für Kriegsschäden auf die genannten Bestimmungen des Landrechts deshalb 
nicht gründen, weil es im allgemeinen an dem notwendigen Zusammenhang 
zwischen Aufopferung besonderer Werte des einzelnen Bürgers und einer 
dadurch bedingten Förderung des Gemeinwohls fehlt. In gewissen Grenzen 
ist ja durch das Kriegsleistungsgesetz ein Ersatzanspruch anerkannt. Bei 
Kriegsschäden aber, durch welche nur Werte zerstört werden, ohne daß da- 
durch eine unmittelbare Förderung des Vaterlandes erfolgt, versagt die 
Berufung auf die Einleitung des Landrechts. Man wird deshalb den alten 
Streit über die Rechtsgültigkeit der Kabinettsorder von 1831 auf sich be- 
ruhen lassen können. 
#ber die Frage, ob man aus den allgemeinen Lehren des Schadens- 
ersatzes einen Anspruch bei Kriegsschäden begründen kann, wird weiter 
unten noch näher zu sprechen sein. 
Nach dem gewaltigen Kriegsschaden, den die napoleonischen Kriege 
dem preußischen Staat und Volk zugefügt hatten, mußte man besondere 
Fürsorge aufwenden, um diesen Schaden auszugleichen. So sind denn eine 
große Reihe von Edikten, Kabinettsorders und anderen Vorschriften er- 
gangen, welche sich mit der Ausgleichung dieser Kriegsschäden befaßt haben.
	        
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