Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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des bürgerlichen Rechts ihren Ausgang zu nehmen haben. Man darf nur 
nicht vergessen, daß bei der Regelung des Kriegsschadenersatzes, soweit er 
über das bürgerliche Recht hinausgeht, noch andere Gesichtspunkte in Frage 
kommen, vor allem die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit und auf 
Staatsnotwendigkeiten, die man schließlich ebenso hinnehmen muß wie jede 
andere Tatsache der Geschichte, an der auch der stärkste Wille des einzelnen 
nichts ändern kann.
	        
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