Full text : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentum,  welche  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  nicht  oder  nicht  hinreichend  entschädigt
werden,  wird  der  Amfang  und  die  Höhe  der  etwa  zu  gewährenden
Entschädigung  und  das  Verfahren  bei  Feststellung  derselben  durch
jedesmaliges  Spezialgesetz  des  Reichs  bestimmt.“  ·  «

Eine  freie  Kommission  von  Reichstagsabgeordneten,  die  den  Entwurf
zwischen  der  ersten  und  zweiten  Lesung  beraten  hatte,  ist  der  Schöpfer  dieser
Bestimmung,  die  weder  in  dem  preußischen  Kriegsleistungsgesetz,  noch  in  dem
Regierungsentwurf  von  1873  enthalten  war.  Im  Reichstag  hat  man  sich
lebhaft  dagegen  ausgesprochen'),  „solche  Versprechen  für  die  Zukunft,  solche
Wechsel,  von  denen  man  nicht  weiß,  in  welcher  Höhe  man  sie  einlösen  kann“,
in  einem  Gesetz  zu  geben.  Wenn  man  aber  auch  damals  betont  hat,  daß  es
von  dem  Schicksal  des  künftigen  Krieges  abhängen  werde,  wie  weit  über  die
Vorschriften  des  Gesetzes  von  1873  hinaus  Entschädigungen  gegeben  und
Härten  ausgeglichen  werden  könnten,  so  hat  sich  doch  schließlich  die  Mehrheit
  des  Reichstages  auf  den  Standpunkt  gestellt,  es  sei  „immerhin  ein  Trost,
wenn  wenigstens  die  Hoffnung  eröffnet  wird,  daß  das  übermaß  von  Lasten
seinerzeit  werde  gemildert  werden“.

Mag  auch  der  §  35  nicht  nur  als  ein  solcher  Trost  aufgefaßt  werden,
sondern  als  eine,  wenn  auch  nicht  gerichtlich  erzwingbare  Verheißung  des
Gesetzgebers:),  so  wird  man  ferner  aus  §  35  auch  eine  Bestätigung  der
Rechtsauffassung  entnehmen  können,  daß  über  das  Gesetz  von  1873  hinaus
Ansprüche  auf  Kriegsschadenersatz  nicht  gegeben  sind.  Diese  Auffassung  wird,
wie  schon  dargelegt,  auch  dadurch  bestätigt,  daß  man  im  Jahre  1871  mit  den
bereits  erwähnten  vier  Gesetzen  für  die  besonders  auffallenden  Kriegsschadenfälle
  Beihilfen  gewährt  hat  unter  Ausschluß  eines  Rechtsanspruchs.

Besonders  für  das  Auslandsdeutschtum  ist  es  wichtig,  ob  das  Kriegsleistungsgesetz
  von  1873  auch  für  die  feindlichen  Gebiete  gilt,  die  während
des  Krieges  in  die  Hand  des  Deutschen  Reiches  gekommen  sind,  so  insbesondere
  für  Belgien,  Russisch-Polen  und  die  Ostseeprovinzens).  Die  Frage
wird  zu  verneinen  sein,  wenigstens  vom  reinen  Rechtsstandpunkt  aus.  Nach
§  1  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  ist  dieses  Gesetz  ausdrücklich  auf
das  Bundesgebiet  beschränkt,  d.  h.  auf  diejenigen  Gebiete,  welche  in  der
Reichsverfassung  oder  in  späteren  Gesetzen  ausdrücklich  als  Gebiet  des

1)  Sitzungsberichte  1.  Leg.-P.  I.  Session.  1873.  S.  946.

2)  In  den  Erlassen  für  die  einstweilige  Regelung  der  Kriegsschäden  in  Ostpreußen,
  Westpreußen  und  Elsaß-Lothringen  wird  ausdrücklich  auf  §  35  des  Kriegsleistungsgesetzes
  Bezug  genommen.  S.  die  im  Anhang  abgedruckten  Bestimmungen.

3s)  Die  besonderen  für  diese  Gebiete  erlassenen  Bestimmungen  sind  im  Anhang
verzeichnet.