Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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schaden behandeln. Es wird aber sicherlich in jedem unserer Bundesstaaten 
Rechtskundige geben, die sich der Lösung dieser sicher oft nicht ganz ein- 
fachen Aufgabe gern unterziehen werden. Da nach EG. zum BG. 
Art. 109 das Landrecht hier in Kraft geblieben ist, kann auch eine sehr 
weit zurückliegende Rechtsvorschrift auch heute noch für die Begründung von 
Rechtsansprüchen auf Kriegsschadenersatz herangezogen werden. So könnte 
denn auch die alte Frage noch aufleben, ob aus 1,1 pr. D. 14,2 solche An- 
sprüche sich begründen lassen. 
Bei den Vorschriften des preußischen Landesrechts handelt es sich in 
der Hauptsache nur um die Frage, ob die §§ 73—75 der Einleitung des 
Landrechts für unmittelbare und gerichtlich beizutreibende Ersatzansprüche 
gegen den Staat Verwendung finden können. Ich habe die Frage bereits 
oben verneint:!). Sie ist nicht nur in den dreißiger Jahren des vorigen 
Jahrhunderts streitig gewesen, man hat auch jetzt verschiedene Meinungen 
über sie geäußert. Während im allgemeinen wohl wegen der Kabinettsorder 
vom 4. Dezember 1831 die Anwendbarkeit des § 75 der Einleitung des 
A R. auch heute verneint wird, finden sich auch andere Stimmen, welche 
erstens der Kabinettsorder von 1831 einen anderen Sinn beilegen und die 
auf § 75 Ersatzansprüche zum wenigsten dann stützen wollen, wenn es sich 
um besondere Eingriffe handelt, die planmäßig Einzeleigentum für staatliche 
Zwecke in Anspruch nehmen, so z. B. Zerstörung von Häusern und Bäumen 
zwecks Freilegung des Schußfeldes, Inbrandsetzung von Gegenständen, 
welche der Kriegführung des Feindes dienen könnten, Räumung von Fa- 
briken und dergleichen:). Man wird allerdings in solchen Fällen den un- 
mittelbaren Zusammenhang zwischen dem Wohl des gemeinen Wesens und 
der Aufopferung besonderer Rechte und Vorteile des einzelnen nachweisen 
können. Es bleibt aber dann die Frage offen, ob der Rechtsweg zulässig sei, 
und diese Frage wird man nach geltendem preußischem Recht doch im Sinne 
der Kabinettsorder von 1831 zu entscheiden haben. Im übrigen sind wohl 
keine Vorschriften des preußischen Landesrechts vorhanden, auf welche im 
einzelnen Kriegsschadenersatzansprüche gestützt werden könnten. 
Höchstens könnte man das sogenannte Tumultgesetz vom 11. März 1850 
(GS. 1850 S. 199) in denjenigen Fällen heranziehen, in denen Ortschaften 
in der Nähe des Kriegsschauplatzes von „plünderndem Gesindel“ heimgesucht 
werden:). Das Gesetz von 1850 legt den Gemeinden die Pflicht auf, allen 
Schaden zu ersetzen, der bei Zusammenrottungen oder einem Zusammenlauf 
von Menschen durch offene Gewalt oder durch Anwendung der gegen diese 
I) s. besonders: Arndt, Recht und Wirtschaft, 1915, 44; Kaufmann, Kriegführende 
Staaten als Gläubiger und Schuldner; Lux, DJ3Z. 1914, 1350. 
2) Lux, DJ3. 1914, 1350. «
	        
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