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Feststellung der Kriegsschäden und die Zahlung von Vorentschädigungen
veranlaßt. Das Gleiche ist für Elsaß-Lothringen geschehen. y
Weniger hilfsbereit hat sich das Reich gegenüber den ausgewiesenen
und nach der Heimat geflüchteten Auslandsdeutschen erwiesen. Hier hat
man sich auf die Ermittlung der Kriegsschäden beschränkt, die dem
„Reichskommissar zur Erörterung von Gewalttätig-
keiten gegen Zivilpersonen in Feindesland“ übertragen
worden iste). Aus den amtlichen Bekanntmachungen, die hierüber ergangen
sind, läßt sich entnehmen, welche Absichten bei der Regierung binsichtlich
des Kriegsschadenersatzes bestehen. Für Privatforderungen scheint das Reich
sich auf die Wiederberstellung des früheren Rechtszustandes beschränken zu
wollens) — was angesichts der schon erwähnten Schwierigkeiten einer
Rechtsverfolgung im Auslande den geschädigten deutschen Gläubigern vor-
aussichtlich nicht viel nützen würde.
Im übrigen ist für Anmeldungen von Kriegsschäden die Zuständigkeit
folgendermaßen bestimmt:
1. Schutzgebiete (außer Aautschon) Reichskolonialamt
2. Kiautsch . .. Reichs-Marineamt
3. Seeschiffahrrtrt. Riichsamt des Innern, Abteilung III
4. Binnenschiffahrt .Reichskommissar zur Erörterung von
Gewalttätigkeiten gegen Zidilper-
sonen in Feindesland, Berlin W 35,
Potsdamer Straße 38
5. Schäden in Feindesland wiie bei Ziffer 4
6. Schäden in Ostporeußgen Kriegshilfskommission zu Königsberg
i. Pr. und die Kriegsbilfsausschüsse
7. Schäden in Westpreußgen Purovinzialausschuß zu Danzig
8. Schäden in Elsaß-Lothringen Kriegshilfsausschüsse II
9. Schäden durch Beschlagnahme
von Werten in den okkupier-
ten Gebieteen Rieichsentschädigungs = Kommission in
Berlin
10. Schäden in Belgien Enrtschädigungsamt in Brüssel.
Trotz mehrfacher Anregungen hat das Reich den Auslandsdeutschen
bisher keine Vorentschädigung gezahlt, auch nicht, wie im Jahre 1871, be-
1) Die hierfür veröffentlichten Bestimmungen sind im Anhang abgedruckt. S. 181.
2) Die Bestimmungen für die Anmeldung von Kriegsschäden bei dem Reichs-
kommissar sind im Anhang abgedruckt. S. 179.
8) Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 18. April 1915. S. Anhang S. 180.