Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Die Staatsschulden der kriegführenden Mächte haben sich also während 
des ersten Kriegsjahres von 142,8 auf 224,35 Milliarden Mark vermehrt. 
Da im großen und ganzen jeder weitere Monat der Kriegführung ziemlich 
dieselben Kosten verursacht, wie ein Monat innerhalb des ersten Kriegs- 
jahres, so ergibt sich, daß die Staatsschulden der kriegführenden Mächte sich 
gegen den Bestand bei Ausbruch des Krieges ungefähr verdoppelt haben 
werden, wenn der Krieg bis zum 1. Mai 1916 dauern sollte. Der Krieg 
allein hätte also den Staaten ebensoviel gekostet, wie ihre sämtlichen im 
Laufe der letzten Jahrzehnte durch Anleihen getilgten Ausgaben. 
Diese Wirkung des Krieges beschränkt sich aber nicht auf die krieg- 
führenden Mächte, sondern äußert sich auch bei einer großen Zahl von 
neutralen Staaten. Innerhalb des ersten Kriegsjahres haben an 
Anleihen ausgenommen: 
Argentinien 270 Millionen Mark 
Brasilien 1028 „ „ 
Bulgarien 324 „ „ 
China 183,5 „ „ 
Dänemark 163,1 „ „ 
Griechenland 68,8 „ » 
Niederlande 636,9 » „ 
Norwegen 58,76 „ „ 
Panama 12,6 „ „ 
Rumänien 160,1 „ „ 
Spanien 435,34 „ „ 
Schweden 179 » » 
Schweiz 208,6 „ „ 
Zusammen: 3728,5 Millionen Mark. 
Außzer den Ansprüchen der Besitzer von Staatsanleihen werden nach 
Friedensschluß zur Hebung gelangen nicht unerhebliche Forderungen gegen 
ausländische Staaten, die sich aus Requisitionen, Beschlagnahmen, Zwangs- 
liquidationen und anderen Maßnahmen ergeben, die während des Krieges 
vorgenommen sind. Auch kommen Ansprüche auf hinterlegte Werte in Be- 
tracht, besonders Ansprüche gegen Staatsbanken. 
Alle diese Ansprüche können nun die deutschen 
Gläubiger nur im Ausland gerichtlich geltend 
machen. Die herrschende Ansicht nimmt an, daß — abgesehen von ding- 
lichen Ansprüchen — kein Staat sich der Gerichtsbarkeit eines anderen zu 
stellen habe, und daß man daher im Inland Rechtsansprüche gegen einen 
ausländischen Staat nicht verfolgen könne. Behördliche Beschlagnahmen, 
 
	        
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