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neben der Richtigkeit die Schnelligkeit. Schwerfällige Einrichtungen, welche
die Erledigung auf lange hinaus verzögern würden, könnten nur schaden.
Behördliche Organisation wirkt aber gegenüber dem freien Geschäftsverkehr
des Lebens an sich schon schwerfällig und aufhaltend. Es ist auch nicht zu
unterschätzen, daß im freien Verkehr sich die Erledigung von Streitfragen
und der Ausgleich von Schuldkonten oft durch Erwägungen vollzieht, die
jeder behördlichen Stelle fern liegen und fern bleiben. Welch eine große-
Rolle spielt im Handel die Rücksicht auf künftige Geschäfte bei der Abwick-
lung eines bestehenden! Es könnte für den Welthandel nichts Schlimmeres
geben, als wenn man ihn nach dem Kriege zwangsweise durch Behörden
regeln wollte, noch dazu Behörden, deren Mitglieder doch aus verschiedenen
Staaten entnommen werden müßten! Das gleiche Bedenken wird sich
gegen den Vorschlag geltend machen lassen, man solle zur Entscheidung der
zu erwartenden Streitfragen des internationalen Privatrechts gemischte
Gerichtshöfes) einsetzen, also an die Stelle der bisher allein zur Entscheidung
berufenen einzelstaatlichen Gerichte auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Völkergerichte begründen. Das ist zwar ein sehr bestechender Gedanke,
vor allem für deutsche Gemüter, deren unbedingter Redlichkeit der Gedanke
widerspricht, daß bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener
Staaten bisher immer nur Gerichte des einen oder des anderen Staates zu
entscheiden hatten. Es mag auch sein, daß mit der weiteren Ausbildung
des Völkerrechts solche gemischten Gerichte, wenigstens für grundsätzliche
und wichtige Streitigkeiten, Bedeutung erlangen werden. Man hofft und
wünscht es, aber man wird zugeben müssen, daß sich solch eine Rechtsprechung
des Völkerrechts erst allmählich entwickeln kann.
3) Hierzu s. S. 112.