Dritter Teil.
Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
Erster Abschnitt.
Nechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
Als Ergebnis der Betrachtung des geltenden Rechts dürfen wir sagen,
daß die bestehenden Vorschriften nur in ganz geringem Maße Rechts-
ansprüche auf Kriegsschadenersatz gewähren und daß das ganze gewaltige
Gebiet des Kriegsschadens, über das der erste Teil dieser Schrift einen
elberblick zu geben versucht hat, durch die bestehenden Gesetze in keiner Weise
ausreichend geregelt wird. Es ist daher eine der wichtigsten Aufgaben, die
mit und nach Friedensschluß an uns herantritt, durch staatliche Maßnahmen
— sei es im Wege der Gesetzgebung oder der Verwaltung — dahin zu
wirken, daß der Kriegsschade nach Möglichkeit ausgeglichen werde und Staat
wie Volk die schweren Verluste überwinden, die auch ein siegreicher Krieg
zur Folge haben muß.
Der Umkreis der Lebensvorgänge, die hier rechtlich zu gestalten sind,
ist so ungeheuer groß, daß ein einzelner es unmöglich übersehen kann. So
wolben denn alle Vorschläge und Anregungen, welche diese Schrift gibt,
nur als ein Versuch betrachtet werden — ein Versuch, dem es vor allem
darauf ankommt, die Teilnahme für dieses Gebiet in weite Kreise unseres
Volkes zu tragen und durch Sammlung des bisher vorhandenen Stoffes
weitere Arbeiten zu erleichtern.
Wollen wir die Fragen des Kriegsschadenersatzes völlig neu regeln,
so müssen wir uns zunächst darüber klar werden, welche Grundsätze an-
zuerkennen sind. Wenn wir auf die im zweiten Teil besprochenen Grund-
lagen der Lehre vom Schadenersatz im bürgerlichen Recht zurückschauen