Prozeßorbdn. v. 29. Apr. 1869 Art. 3 Abs. 2. 73
den wollen, die Klage vor dem Handelzgerichte angebracht
werden muß, wenn beide unter Art. 7
Abs. 2 Ziff. 1 gehören, dagegen bei dem Bezirksgerichte,
wenn beide unter Ziff. 2 gehören. Gehört
einer dieser Ansprüche unter Ziff. 1, der andere
unter Ziff. 2, so müssen beide bei dem Einzelnrichter
angebracht, können aber nicht in einer Klage vereinigt
werden. Eben so verhält es sich, wenn ein
gewöhnlicher Civilanspruch von 100 fl. mit einer
Handelsforderung von 100 fl. zusammentrifft.
Zum Schlusse noch einige Worte über die praktische
Bedeutung der besprochenen Fragen.
Wie das Verbot der (objektiven und subjektiven)
Klagenhäufung, wenn die in einer Klage zu
verbindenden Ansprüche ihrer Beschaffenheit nach vor
verschiedene Gerichte gehören, nach dem bereits oben
Erwähnten theoretisch vollkommen gerechtfertigt ist,
so hat dasselbe auch im Allgemeinen großen praktischen
Werth, weil es die Kompetenzen verschiedenartiger
Gerichte rein erhält und scharf abgrängt. Wo
dieses Verbot mit dem Art. 3 Abs. 2 in Berührung
kömmt, entstehen zwar manche Unbequemlichkeiten,
welche aber nicht aus dem Verbote, sondern aus
der schon oben erwähnten Unrichtigkeit des in Art. 3
aufgestellten Prinzips abzuleiten, übrigens von keiner
großen praktischen Erheblichkeit sind.
Wenn es nämlich auch in den vorhin bezeichneten
Fällen auf den ersten Anblick recht vegatorisch
erscheint, zwel Ansprüche desselben Klägers gegen
denselben Beklagten vor demselben Einzelurichter anbringen
zu müssen und sie doch nicht in einer Klage verbinden
zu dürfen, so hat dieß doch nur die Folge,
daß der Gerichtsvollzieher statt eines Aktes nach
Art. 501 zwei solche schreibt und der Kläger sie
zahlt. Denn natürlich stellt der Gerichtsvollzieher
in beiden Akten die Vorladung auf deuselben Sitzungstag
und dieselbe Sitzungsstunde, und nicht daß