Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Verfahren  in  eisenbahnfiskalischen  Hochbausachen.  347

3.  Verfahren  in  eisenbahnfiskalischen  Hochbausachen.

(Amtsblatt  der  Kgl.  Generaldirektion  der  Sächsischen
Staatseisenbahnen  1900  S.  241.)

Die  Abs.  1—6  der  Amtsblattverordnung  158/99
(Auszug  Ar.  358)  sind  durch  §  165  des  Baugesetzes
vom  1.  Juli  1900  unter  §  38  der  Ausführungsverordnung
dazu  aufgehoben.

Hierüber  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Bei  Projektierung  jeden  Hochbaus,  auch  nach
ministeriell  genehmigten  Normalien,  ist  genau  zu  prüfen,
ob  er  den  örtlichen  Bauvorschriften  entspricht.

Über  Abweichungen  ist  bei  Einreichung  des  Rostenanschlags
  Anzeige  an  die  Generaldirektion  zu  erstatten,
welche  wegen  etwaiger  Einholung  eines  Dispenses  (6  6
des  Gesetzes)  Entschließung  fassen  wird.  Erkundigungen
über  festgestellte  Baufluchtlinien  usw.  sind  bei  der  Baupolizeibehörde
  (nicht  bei  einzelnen  Organen  derselben)
einzuziehen.

2.  Bei  Projektierung  jeden  Hochbaus  ist  sorgfältig
zu  erörtern,  welche  Anliegerleistungen  (Abschnitt  IV
und  VI  des  Gesetzes)  durch  den  Bau  begründet  werden.

Uber  das  Ergebnis  ist  bei  Einreichung  des  Kostenanschlags
  Anzeige  an  die  Generaldirektion  zu  erstatten.

3.  Der  Baupolizeibehörde  sind  nach  §  165  des
Gesetzes  beson  dere  Zeichnungen  zu  übersenden,  und
zwar:

a)  ein  Lageplan  des  Gebäudes,  in  den  die  Flurbezeichnung,
  Flurstüchnummer  und  die  Entfernungen
  von  den  benachbarten  Gebäuden  eingeschrieben
  sind  (Maßstab  1:2000,  1:1000  oder
11500);

b)  ein  Grundriß  in  Sockelhöhe  des  Gebäudes,
welcher  nur  die  äußere  Umgrenzungslinie  der
Umfassungsmauern,  sowie  der  Freitreppen,  Kellerfensterschächte,
  Treppenhälse  und  Einfriedigungen
darstellt.