Verfahren in eisenbahnfiskalischen Hochbausachen. 347
3. Verfahren in eisenbahnfiskalischen Hochbausachen.
(Amtsblatt der Kgl. Generaldirektion der Sächsischen
Staatseisenbahnen 1900 S. 241.)
Die Abs. 1—6 der Amtsblattverordnung 158/99
(Auszug Ar. 358) sind durch § 165 des Baugesetzes
vom 1. Juli 1900 unter § 38 der Ausführungsverordnung
dazu aufgehoben.
Hierüber wird folgendes bestimmt:
1. Bei Projektierung jeden Hochbaus, auch nach
ministeriell genehmigten Normalien, ist genau zu prüfen,
ob er den örtlichen Bauvorschriften entspricht.
Über Abweichungen ist bei Einreichung des Rostenanschlags
Anzeige an die Generaldirektion zu erstatten,
welche wegen etwaiger Einholung eines Dispenses (6 6
des Gesetzes) Entschließung fassen wird. Erkundigungen
über festgestellte Baufluchtlinien usw. sind bei der Baupolizeibehörde
(nicht bei einzelnen Organen derselben)
einzuziehen.
2. Bei Projektierung jeden Hochbaus ist sorgfältig
zu erörtern, welche Anliegerleistungen (Abschnitt IV
und VI des Gesetzes) durch den Bau begründet werden.
Uber das Ergebnis ist bei Einreichung des Kostenanschlags
Anzeige an die Generaldirektion zu erstatten.
3. Der Baupolizeibehörde sind nach § 165 des
Gesetzes beson dere Zeichnungen zu übersenden, und
zwar:
a) ein Lageplan des Gebäudes, in den die Flurbezeichnung,
Flurstüchnummer und die Entfernungen
von den benachbarten Gebäuden eingeschrieben
sind (Maßstab 1:2000, 1:1000 oder
11500);
b) ein Grundriß in Sockelhöhe des Gebäudes,
welcher nur die äußere Umgrenzungslinie der
Umfassungsmauern, sowie der Freitreppen, Kellerfensterschächte,
Treppenhälse und Einfriedigungen
darstellt.