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Bezüglich des Grundbesitzes finden übrigens die
Bestimmungen der 88 2—14 ges Art. 19 keine Anwen-\Was
die Sorge für die Hinterbliebenen betrifft, so
Rat der Kortsul die Erben zü vertreten, wozu es nach
gemeinem Völkerrecht keirrer weiteren Vollmacht bedarf
und den Nachlass an dieselben auszufolgen.
Weiterhin wurde den Konsuln die Hafeapolizei zugestanden
(siehe Art. 20 urid 22), wozu ferner kommt,
dass sie bei einer Untörsuchungshandlung (Durchsıchung,
Beschlagnahme, Verhaftang, vorläufige Festnahrmie,
Vernehmung), einer Zwangsvollstreckung oder
einer anderen Handlung einzuladen $Sind.!) Ihr Nichterscheinen
oder Entferntsein hat dann die oft erörterten
üblichen Folgen in der Hinsicht, dass die türkischen Behörden
selbständig vorgehen. (Siehe Art. 21.)?)
Gemäss der dem Korisul aueh nach allgemeinznı
Vertragsgebrauch zustehenden Seepolizei kann er zufolge
Art. 23 des Konsularvertrages desertierte Schiffsmannschaften
festnehmen lassen. Für diesen Fall hat
er sich durch schriftliches Ersuchen an die Ortsbehörde
‚zu wenden, die nach Ueberprüfıng der angegebenen
Daten die Auslieferung veranlassen kann." Die UÜebergabe
des Deserteurs unterbleibt jedoch, falls naclıgewiesen
werden kann, „dass die entwichene Person ein
Landesangehöriger ist‘. (Vgl. hierzu rie ganz allgemein
geltende Regel im Auslieferungsvertri:ge.) Hissichtlich
des letzten Punktes ist der deutsch-japanische Konsularvertrag
vom 4. April 1906 bedeutend klarer. Art. 17
Abs. 2 dieses Vertrages bestimmt, dass die Deserteure
auf ein begründetes Gesuch auszuliefern sind, „vorausgesetzt,
dass dieselben weder zur Zeit ihrer Einschiffung
noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des
Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen westellt
wird‘. Im übrigen sind fast alle bisher behandelten Be-1)
Gemäss Art. 21 Abs. I Satz 3 darf die Benachrichtigung
des Konsularbeamten auch bei obiger Lage des Amtssitzes uuterbleiben
(s. S. 159 Anm. 2) falls Gefahr im Verzug ist. „Gefahr
im Verzuge im Sinne dieser Bestimmung ist anzunehmen. wenn
die mit der Benachrichtigung des Konsuls verbundene Verzögerung
den Lauf der Rechtspflege in Zivil- oder Straisachen oder
die Rechte der Beteiligten gefährden würde.“ (s. Denkschrift S. 181).
2) „Im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Auffassung
beider verfragsschliessenden Teile der Amtssitz eines Konsuls als
in der Nähe des Hafenorts gelegen anzusehen, wenn die Hin- und °
Rückreise bei Benutzung der gewöhnlichen Verkehrsmittel längstens
an einem Tage ausgeführt werden kann.“ (s. Denkschriit S. 181).