Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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Bezüglich  des  Grundbesitzes  finden  übrigens  die
Bestimmungen  der  88  2—14  ges  Art.  19  keine  Anwen-\Was
  die  Sorge  für  die  Hinterbliebenen  betrifft,  so
Rat  der  Kortsul  die  Erben  zü  vertreten,  wozu  es  nach
gemeinem  Völkerrecht  keirrer  weiteren  Vollmacht  bedarf
  und  den  Nachlass  an  dieselben  auszufolgen.
Weiterhin  wurde  den  Konsuln  die  Hafeapolizei  zugestanden
  (siehe  Art.  20  urid  22),  wozu  ferner  kommt,
dass  sie  bei  einer  Untörsuchungshandlung  (Durchsıchung,
  Beschlagnahme,  Verhaftang,  vorläufige  Festnahrmie,
  Vernehmung),  einer  Zwangsvollstreckung  oder
einer  anderen  Handlung  einzuladen  $Sind.!)  Ihr  Nichterscheinen
  oder  Entferntsein  hat  dann  die  oft  erörterten
üblichen  Folgen  in  der  Hinsicht,  dass  die  türkischen  Behörden
  selbständig  vorgehen.  (Siehe  Art.  21.)?)
Gemäss  der  dem  Korisul  aueh  nach  allgemeinznı
Vertragsgebrauch  zustehenden  Seepolizei  kann  er  zufolge
  Art.  23  des  Konsularvertrages  desertierte  Schiffsmannschaften
  festnehmen  lassen.  Für  diesen  Fall  hat
er  sich  durch  schriftliches  Ersuchen  an  die  Ortsbehörde
‚zu  wenden,  die  nach  Ueberprüfıng  der  angegebenen
Daten  die  Auslieferung  veranlassen  kann."  Die  UÜebergabe
  des  Deserteurs  unterbleibt  jedoch,  falls  naclıgewiesen
  werden  kann,  „dass  die  entwichene  Person  ein
Landesangehöriger  ist‘.  (Vgl.  hierzu  rie  ganz  allgemein
geltende  Regel  im  Auslieferungsvertri:ge.)  Hissichtlich
des  letzten  Punktes  ist  der  deutsch-japanische  Konsularvertrag
  vom  4.  April  1906  bedeutend  klarer.  Art.  17
Abs.  2  dieses  Vertrages  bestimmt,  dass  die  Deserteure
auf  ein  begründetes  Gesuch  auszuliefern  sind,  „vorausgesetzt,
  dass  dieselben  weder  zur  Zeit  ihrer  Einschiffung
noch  zur  Zeit  ihrer  Ankunft  im  Hafen  Angehörige  des
Landes  sind,  wo  das  Auslieferungsverlangen  westellt
wird‘.  Im  übrigen  sind  fast  alle  bisher  behandelten  Be-1)

  Gemäss  Art.  21  Abs.  I  Satz  3  darf  die  Benachrichtigung
des  Konsularbeamten  auch  bei  obiger  Lage  des  Amtssitzes  uuterbleiben
  (s.  S.  159  Anm.  2)  falls  Gefahr  im  Verzug  ist.  „Gefahr
im  Verzuge  im  Sinne  dieser  Bestimmung  ist  anzunehmen.  wenn
die  mit  der  Benachrichtigung  des  Konsuls  verbundene  Verzögerung
  den  Lauf  der  Rechtspflege  in  Zivil-  oder  Straisachen  oder
die  Rechte  der  Beteiligten  gefährden  würde.“  (s.  Denkschrift  S.  181).

2)  „Im  Sinne  dieser  Bestimmung  ist  nach  der  Auffassung
beider  verfragsschliessenden  Teile  der  Amtssitz  eines  Konsuls  als
in  der  Nähe  des  Hafenorts  gelegen  anzusehen,  wenn  die  Hin-  und  °
Rückreise  bei  Benutzung  der  gewöhnlichen  Verkehrsmittel  längstens
  an  einem  Tage  ausgeführt  werden  kann.“  (s.  Denkschriit  S.  181).