Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 143 
der Landwehr ersten Aufgebots, die in ein Schutz- 
gebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich 
dort aufhalten, unter Befreiung von den ge- 
wöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus 
dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, 
mit der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle 
einer Mobilmachung auf zwei Jahre beurlaubt 
werden. 
Weist der Beurlaubte durch Bescheinigung des 
Gouverneurs oder des Konsuls nach, daß er sich 
in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine feste 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. 
erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Ent- 
lassung aus dem Militärverhältnisse verlängert 
werden. Dies gilt jedoch für den in einem 
europäischen Lande oder in einem Küstenlande 
des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres 
lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste 
Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienst- 
pflichten gefährdet sein würde. 
Hat der Beurlaubte die feste Stellung in 
einem außereuropäischen und nicht zu den Küsten- 
ländern des Mittelländischen oder Schwarzen 
Meeres gehörenden Lande erworben, so kann er 
auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle 
einer Mobilmachung befreit werden. 
§5 59 galt bisher nur für Mannschaften und nur für das außer- 
europäische Ausland. 
Artikel I. 
Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpfilicht, 
vom 11. Februar 1888 wird dahin geändert:
	        
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