Full text : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

408  Das  Verwaltungsrecht.  8  130

I.  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Ange
legenheiten.  Es  ist  infolge  der  Errichtung  des  Norddeutschen
Bundes  und  später  des  Deutschen  Reiches  unter  der  Bezeichnung
„Auswärtiges  Amt"“  auf  das  Reich  übergegangen  und  damit  Reichs
behörde  geworden,  die  bei  ihm  beschäftigten  Beamten  sind  Reichs
beamte.  Das  Auswärtige  Amt  besorgt  aber  gleichzeitig  als
preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  die
jenigen  Verwaltungsgeschäfte,  welche  aus  den  Beziehungen  Preußens
zu  den  übrigen  deutschen  Staaten  hervorgehen,  ohne  vermöge  der
Reichsverfassung  einem  der  Organc  des  Reiches  obzuliegen,  oder
welche  aus  den  Beziehungen  Preußens  zur  Kurie  sich  ergeben.
Hierfür  bezieht  das  Reich  von  Preußen  einen  jährlichen  Pauschbetrag
  von  120  000  M.  Dem  Auswärtigen  Amte  in  seiner  Eigen:
schaft  als  preußischem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegen
heiten  sind  untergeordnet  die  Gesandschaften  Preußens  bei  den
anderen  deutschen  Staaten  und  beim  Papste.  Minister  der  aus
wärtigen  Angelegenheiten  muß  der  Reichskanzler  sein,  da  er  als
solcher  Vorgesetzter  des  Auswärtigen  Amtes  ist,  und  nur  als
preußischer  Minister  des  Auswärtigen  sich  selbst  als  stimmführendes
  preußisches  Mitglied  des  Bundesrates  instruieren  kann.  Sein
Vertreter  auch  in  preußischen  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  der
Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes.

II.  Das  Ministerium  des  Innern.  Zur  Zuständig
keit  des  Ministeriums  des  Innern  gehörte  nach  der  Verordnung
vom  27.  Oktober  1810  jede  Ausübung  der  obersten  Gewalt,  soweit
sie  nicht  ausdrücklich  den  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz,
des  Krieges  oder  anderen  Behörden  beigelegt  sei.  Demnächst  sind
von  dem  Ministerium  des  Innern  die  unter  III.  VI  genannten
Ministerien  abgezweigt  worden,  deren  Zuständigkeit  in  den  be
treffenden  Organisationsverordnungen  bestimmt  wurde.  Der  Um
fang  der  Zuständigkeit  des  Ministeriums  des  Innern  läßt  sich
daher  in  erschöpfender  Weise  nur  negativ  umschreiben.  Es  ge
hören  dazu  alle  Angelegenheiten  der  inneren  Verwaltung  Preußens
in  höchster  Instanz,  für  welche  keine  anderen  Behörden  bestellt
sind.  Die  Medizinalangelegenheiten  sind  1911  vom  Kulius
ministerium  hierher  zurückübertragen).

3)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  November  1910  —  GS.  19,
S.  21