Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

148  Anhang.

A.  Erwerb  des  Bürgerrechts.

1.  Recht  der  Abstammung,  #luturecht.
a)  Eheliche  Kinder.
Das  eheliche  Kind  erwirbt  die  St  A.  des  Vaters,  gleichviel
wo  die  Geburt  erfolgt.

Dieser  Grundsatz  gilt  für  alle  genannten  Staaten.  Ausnahmen

  bestehen  für  die  im  Ausland  geborenen  Kinder  bei
G  —  Das  Recht  gilt  nur  für  Kind  und  Enkel  des  Briten,
V  —  Das  Bürgerrecht  wird  nicht  erworben,  wenn  der
Vater  niemals  seinen  Wohnsitz  in  den  V  gehabt  hat.

Nur  wenige  Staaten,  z.  B.  Argentinien  und  Brasilien,  versagen
den  unmittelbaren  Erwerb  ihres  Bürgerrechts  den  im  Ausland
geborenen  ehelichen  Kindern  ihrer  Bürger.  Sie  verbinden  dann
aber  mit  der  Niederlassung  im  Inlande  meistens  ohne  weiteres
den  Erwerb  des  Bürgerrechts.

b)  Uneheliche  Kinder.
Das  Blutsrecht  gilt  nicht  für  uneheliche  Kinder  in
F,  G,  V.
Dagegen  erwirbt  das  uneheliche  Kind  die  St  A.  seiner  Mutter  in
B,  De,  D,  J,  It,  O,  Sch,  u,
wenn  es  von  der  Mutter  anerkannt  wird,  auch  in  den  N.

In  F,  G,  V  wird  der  Erwerb  der  St  A.  für  das  uneheliche
Kind  durch  das  Bodenrecht  vermittelt.

Die  im  Ausland  geborenen  unehelichen  Kinder  erwerben  für
B,  F,  I,,  It  nur  durch  besonderes  Anerkenntnis  die  St  A.  ihrer
Mutter.  S.  MBl.  1906,  275.

Die  Legitimation  verschafft  dem  unehelichen  Kinde  in
allen  genannten  Staaten  die  St  A.  des  Vaters.

2.  BLodenurecht.

Die  Anerkennung  des  Bodenrechts  —  d.  h.  der  Gewährung
des  Staatsbürgerrechts  an  alle  im  Inland  geborenen  —  be-