Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

156  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

absichtliche  Verkürzungen  des  Aufschlags  Anwendung
findet.  Dagegen  liegt  ein  Defraudations-Fall  des
Art.  36  Ziff.  1  vor.  Denn  es  wurde  eine  Gewerbshandlung
  vorgenommen,  von  deren  Ausübung
die  Entrichtung  des  Branntweinaufschlags  abhängig
ist,  und  solche  ist  in  dem  von  der  Aufschlagbehörde
vollzogenen  und  der  Aufschlagentrichtung  zu  Grund
liegenden  Betriebsplane  dergestalt  unrichtig  angegeben
worden,  daß  daraus  eine  Verkürzung  des  Aufschlags
folgt.  Die  Absicht  zu  defraudiren  aber  wird  in  den
Fällen  des  Art.  36  zur  Defraudation  nicht  erfordert.
Auch  ist  der  Angeklagte  dadurch,  dah  die  Strafkammer
  statt  des  Art.  36  Ziff.  1  den  Art.  35  angewendet
  hat,  in  keiner  Weise  beschwert,  da  die
Strafe  des  Art.  35  dieselbe  ist,  wie  die  des  Art.  36,
und  auch  bezüglich  der  Rückfälligkeit  (Art.  37
Abs.  3)  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  der  Angeklagte
  im  vorliegenden  Falle  nach  Art.  35  oder
Art.  36  Ziff.  1  strafbar  ist.  .

Hiernach  hat  aber  das  Berufungsgericht  den
Angeklagten  auf  Grund  der  im  angefochtenen  Urthelle
  festgestellten  Thatsachen  mit  Recht  in  die  im
Art-  42  Abs.  1  angedrohte  Strafe  und  zugleich  in
die  Defraudationsstrafe  verurtheilt.  Urtheil  vom  25.
April  1882.

Uebersicht
über  die  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  bayerischen
  obersten  Landesgerichtes.

Urtheile  vom  Februar  l.  J.
I.  Zur  Eivilprozeßordnung.  »
Zu  8.  284  Ziff.  3  und  291.  Unter  der  Behauptung,
  das  oberrichterliche  Urtheil  enthalte  die
Darstellung  des  Sach=  und  Streit-Verhältnisses  auf
Grund  der  mündlichen  Parteivorträge  nicht,  war
wegen  Verletzung  des  §.  284  Nr.  3  der  RCPO.