156 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
absichtliche Verkürzungen des Aufschlags Anwendung
findet. Dagegen liegt ein Defraudations-Fall des
Art. 36 Ziff. 1 vor. Denn es wurde eine Gewerbshandlung
vorgenommen, von deren Ausübung
die Entrichtung des Branntweinaufschlags abhängig
ist, und solche ist in dem von der Aufschlagbehörde
vollzogenen und der Aufschlagentrichtung zu Grund
liegenden Betriebsplane dergestalt unrichtig angegeben
worden, daß daraus eine Verkürzung des Aufschlags
folgt. Die Absicht zu defraudiren aber wird in den
Fällen des Art. 36 zur Defraudation nicht erfordert.
Auch ist der Angeklagte dadurch, dah die Strafkammer
statt des Art. 36 Ziff. 1 den Art. 35 angewendet
hat, in keiner Weise beschwert, da die
Strafe des Art. 35 dieselbe ist, wie die des Art. 36,
und auch bezüglich der Rückfälligkeit (Art. 37
Abs. 3) es keinen Unterschied macht, ob der Angeklagte
im vorliegenden Falle nach Art. 35 oder
Art. 36 Ziff. 1 strafbar ist. .
Hiernach hat aber das Berufungsgericht den
Angeklagten auf Grund der im angefochtenen Urthelle
festgestellten Thatsachen mit Recht in die im
Art- 42 Abs. 1 angedrohte Strafe und zugleich in
die Defraudationsstrafe verurtheilt. Urtheil vom 25.
April 1882.
Uebersicht
über die Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen
obersten Landesgerichtes.
Urtheile vom Februar l. J.
I. Zur Eivilprozeßordnung. »
Zu 8. 284 Ziff. 3 und 291. Unter der Behauptung,
das oberrichterliche Urtheil enthalte die
Darstellung des Sach= und Streit-Verhältnisses auf
Grund der mündlichen Parteivorträge nicht, war
wegen Verletzung des §. 284 Nr. 3 der RCPO.