Einleitung. 31
Kein Deutscher hat einen in einem gerichtlichen Ver—
fahren erzwingbaren Anspruch auf Feststelluug seines
Staatsbürgerrechts, obwohl die Staatsgewalt die Ge—
währung des Schutzes von dem Nachweis des Bürger-
rechts abhängig macht. Die Schwierigkeit einer Fest-
stellung kommt besonders dann zur Geltung, wenn, wie
dies im Ausland besonders oft vorkommt, Eile geboten ist.
Dies kann leicht zu dem unerfreulichen und der Staats-
gesinnung des Volkes abträglichen Ergebnis führen, daß
einem Deutschen der Rechtsschutz im Ausland versagt
wird, weil der Nachweis der Staatszugehörigkeit nicht
sofort erbracht werden kann.
Die Verwaltungsbehörden können über die Staats-
zugehörigkeit eines Bürgers anderer Auffassung sein als
die Gerichte, ohne daß eine Möglichkeit vorgesehen ist,
die einander widersprechenden Ansichten in Einklang zu
bringen. Daß die Staatsgewalt aber in den einzelnen
Formen ihres Wirkens verschiedene Auffassungen betätigt,
kann das Ansehen und die Kraft des Staates nur schwächen.
Unser Recht entspricht hier noch einem Staate, dessen
Angehörige bei der Kleinheit und Stetigkeit der Verhält-
nisse ihres Bürgerrechts sicher sind, in dem jeder fremde
Einwanderer sich noch deutlich von dem Eingeborenen
unterscheidet, andererseits jeder Auswanderer als für den
Staat der Heimat verloren gilt. So liegen die Verhält-
nisse nicht mehr. Die Größe der Volksgemeinschaft, der
Wechsel der Bevölkerung innerhalb des Reichsgebiets,
die zunehmende Vermischung mit Angehörigen fremder
Staaten und die Ausbreitung der Reichsdeutschen im Aus-
lande haben die Feststellung des deutschen Bürgerrechts
wesentlich erschwert.