64 Vertrag mit Bayern.
86.
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von
Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen
des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur
insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung
der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen
ist.
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Die in den vorstehenden §5 1 bie 6 enthaltenen Bestimmungen sind
als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem
Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben
für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
88.
Die unter Ziffer II. § 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbestimmung
des nunmebrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern
in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger
Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang
stehender Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur in Betreff
des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai
1869 (Art. 79 Nr. 13).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze zu Vundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese
Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung
des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte
Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für
die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise
der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden
Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter
III. § 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit
treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben
für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse
Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben
durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden.