Contents : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

64  Vertrag  mit  Bayern.

86.

Die  Artikel  69  und  71  der  Bundesverfassung  finden  auf  die  von
Bayern  für  sein  Heer  zu  machenden  Ausgaben  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Paragraphen  Anwendung,  Artikel  72  aber  nur
insoweit,  als  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  lediglich  die  Ueberweisung
  der  für  das  Bayerische  Heer  erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen
  ist.

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Die  in  den  vorstehenden  §5  1  bie  6  enthaltenen  Bestimmungen  sind
als  ein  integrirender  Bestandtheil  der  Bundesverfassung  zu  betrachten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  zwischen  diesen  Bestimmungen  und  dem
Texte  der  Deutschen  Verfassungsurkunde  eine  Verschiedenheit  besteht,  haben
für  Bayern  lediglich  die  ersteren  Geltung  und  Verbindlichkeit.

88.

Die  unter  Ziffer  II.  §  26  dieses  Vertrages  aufgeführte  Uebergangsbestimmung
  des  nunmebrigen  Artikels  79  der  Verfassung  findet  auf  Bayern
in  Anbetracht  der  vorgerückten  Zeit  und  der  Nothwendigkeit  mannigfaltiger
Umgestaltung  anderer  mit  dem  Gegenstande  der  Bundesgesetzgebung  in  Zusammenhang
  stehender  Gesetze  und  Einrichtungen  Anwendung  nur  in  Betreff
des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai
1869  (Art.  79  Nr.  13).

Im  Uebrigen  bleibt  die  Erklärung  der  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
  Gesetze  zu  Vundesgesetzen  für  das  Königreich  Bayern,  soweit  diese
Gesetze  auf  Angelegenheiten  sich  beziehen,  welche  verfassungsmäßig  der  Gesetzgebung
  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.


IV.

Da  in  Anbetracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils  die  vorgerückte
  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges  der  Aufstellung  eines  Etats  für
die  Militärverwaltung  des  Deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871  und  beziehungsweise
  der  Feststellung  der  von  Bayern  auf  sein  Heer  zu  verwendenden
Gesammtsumme  für  dieses  Jahr  entgegenstellen,  die  Bestimmungen  unter
III.  §  5  dieses  Vertrages  erst  mit  dem  1.  Januar  1872  in  Wirksamkeit
treten,  wird  der  Ertrag  der  im  Artikel  35  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Abgaben
  für  das  Jahr  1871  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,  sondern  der  Staatskasse
  Bayerns  verbleiben,  dagegen  aber  der  Beitrag  Bayerns  zu  den  Bundesausgaben
  durch  Matrikularbeiträge  aufgebracht  werden.