1849. 160
C. Nr. 7 und 8. Versetzung in eine niedere Rangstufe auf kurze Zeit und Degradation,
D. Nr. 10 und 11. Anbinden an den Mast u. s. w. und Verseczung in die Strafklasse,
kann nur erfolgen, wenn zuvor wegen des Vergehens, wofür eine dieser
Strafen eintreten soll, durch eine vom kommandirenden Offizier zu ernennende,
aus drei Offizieren oder Deckoffizieren bestehende Kommission eine Disciplinar-Untersuchung
stattgefunden hat, und von dieser Kommission in dem, über das Ergebniß
der Untersuchung zu erstattenden, schriftlichen Berichte die Verhängung elner
der erwähnten Strafen beantragt wird.
Tit. V.
Bestimmung über die Vollstreckung der Diseiplinarstrafen.
S. 14.
Die Vollstreckung der Disciplinarstrafen muß, sofern die Umstände es irgend
gestatten, sogleich nach der Festsetzung erfolgen.
*
Bei Vellziehung der Disciplinarstrafen ist sorgfaltig darauf zu achten, daß
sie der Gesundheit des zu Bestrafenden nicht nachtheilig werden. Läßt der Gesundheitszustand
desselben nach dem Urtheile des Schifföarztes die Vollstreckung der
verhängeen Strafe nicht zu, so muß eine gelindere Strafe gewählt werden.
S. 16.
Bei dem Schließen in Eisen ist die Fesselung so einzurichten, daß dadurch zwar
der Gang erschwert, die Bewegung aber nicht gehemmt wird. Auch darfdie Fesselung
nicht in Eisenstangen bestehen.
b. 17.
Die Aufhebung der Strafe der Degradation und der Versetzung in die Strafklasse,
kann bei fortgesetzter guter Führung des Bestraften nach drei Monaten auf
Antrag des kommandirenden Offiziers durch den ihm zundchst im Kommando Vorgesetzten
erfolgen.
Fürsll. Schw. Oiudolstärt. Geseysamml. XI. 26