Metadata : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

1849.  160

C.  Nr.  7  und  8.  Versetzung  in  eine  niedere  Rangstufe  auf  kurze  Zeit  und  Degradation,



D.  Nr.  10  und  11.  Anbinden  an  den  Mast  u.  s.  w.  und  Verseczung  in  die  Strafklasse,
  kann  nur  erfolgen,  wenn  zuvor  wegen  des  Vergehens,  wofür  eine  dieser
Strafen  eintreten  soll,  durch  eine  vom  kommandirenden  Offizier  zu  ernennende,
aus  drei  Offizieren  oder  Deckoffizieren  bestehende  Kommission  eine  Disciplinar-Untersuchung
  stattgefunden  hat,  und  von  dieser  Kommission  in  dem,  über  das  Ergebniß
  der  Untersuchung  zu  erstattenden,  schriftlichen  Berichte  die  Verhängung  elner
der  erwähnten  Strafen  beantragt  wird.

Tit.  V.
Bestimmung  über  die  Vollstreckung  der  Diseiplinarstrafen.

S.  14.

Die  Vollstreckung  der  Disciplinarstrafen  muß,  sofern  die  Umstände  es  irgend

gestatten,  sogleich  nach  der  Festsetzung  erfolgen.
*

Bei  Vellziehung  der  Disciplinarstrafen  ist  sorgfaltig  darauf  zu  achten,  daß
sie  der  Gesundheit  des  zu  Bestrafenden  nicht  nachtheilig  werden.  Läßt  der  Gesundheitszustand
  desselben  nach  dem  Urtheile  des  Schifföarztes  die  Vollstreckung  der
verhängeen  Strafe  nicht  zu,  so  muß  eine  gelindere  Strafe  gewählt  werden.

S.  16.

Bei  dem  Schließen  in  Eisen  ist  die  Fesselung  so  einzurichten,  daß  dadurch  zwar
der  Gang  erschwert,  die  Bewegung  aber  nicht  gehemmt  wird.  Auch  darfdie  Fesselung
  nicht  in  Eisenstangen  bestehen.

b.  17.

Die  Aufhebung  der  Strafe  der  Degradation  und  der  Versetzung  in  die  Strafklasse,
  kann  bei  fortgesetzter  guter  Führung  des  Bestraften  nach  drei  Monaten  auf
Antrag  des  kommandirenden  Offiziers  durch  den  ihm  zundchst  im  Kommando  Vorgesetzten
  erfolgen.

Fürsll.  Schw.  Oiudolstärt.  Geseysamml.  XI.  26