Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  6,  6.  57

Eines  der  wichtigsten  Ergebnisse  der  rechtlichen  Stellung  eines
ehelichen  Kindes  ist,  daß  es  die  St  A.  seines  Vaters  teilt.  Gegen-Über
  der  Wortfassung  des  BG.  ist  es  zu  bedauern,  daß  man  die
ausdrückliche  Vorschrift  des  alten  Gesetzes  sortgelassen  hat.  Man  ist
jetzt  zu  der  mit  dem  Wortlaut  schlecht  zu  vereinigenden  und  deshalb
  zu  tadelnden  Auslegung  gezwungen,  die  Vorschrift  des  BG.
beziehe  sich  nicht  auf  die  gesamte  rechtliche  Stellung,  sondern  nur
auf  die  des  bürgerlichen  Rechts.  Die  Frage  nach  der  Geltung
der  allgemeinen  Vorschriften  des  BGB.  für  das  öffentliche  Recht
ist  in  der  RA.  besprochen,  aber  offen  gelassen  worden.  KB.  16.
Die  StA.  gehört  dem  ganzen  Rechtsgebiet  an.  Sie  umfaßt  das
bürgerliche  ebenso  wie  das  öffentliche  Recht.  Da  zudem  die  Erwerbsgründe
  für  die  St  A.  im  gewöhnlichen  Laufe  des  Lebens
gerade  auf  dem  Gebiet  des  bürgerlichen  Rechts  liegen  —  Geburt
und  Eheschließung  —  hätte  man  die  Ausschließung  der  Annahme
an  Kindesstatt  lieber  aussprechen  sollen.

Ueber  die  Annahme  an  Kindesstatt  bei  der  Aufnahme  §§  7  Abs.  2,
16  Abs.  2,  bei  der  Einbürgerung  §§  9  Abs.  2  Ziffer  1,  13,  16
Abs.  2,  19,  29,  bei  der  U  A.  833.

6.  Rückwirkende  Kraft  hat  die  Legitimation  nicht.  Die  Sti.
des  Kindes  beginnt  mit  dem  Eintritt  der  L.  Das  ergibt  sich  sowohl
  aus  der  Fassung  des  RSt:  Die  L.  begründet  die  St.,
wie  aus  der  Fassung  des  BG.,  1719,  1736:  Das  Kind  erlangt
die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.

7.  Andere  Beziehungen  zwischen  L.  und  StA.  8§§  16  Abf.  2,
17  Ziffer  5  und  29.

8.  Un#  A.  Besitzt  der  legitimierende  Vater  die  U  .,  so  erwirbt
  sie  auch  des  Kind.  Für  die  Ehelichkeltserklärung  ist  hier
nach  BGB.  1723  der  Reichskanzler  zuständig.

8  6.
Durch  die  Eheschließung  mit  einem  Deutschen  erwirbt
die  Frau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

1.  Geschichte.  Einleitung  34—6.  Erläuterung  1  zu  §  3.

2.  Die  Frau.  Das  Gesetz  unterscheidet  nicht  nach  der  Rasse
oder  Staatszugehörigkeit,  sondern  nur  nach  dem  Geschlecht.  Durch
Eheschließung  mit  einem  Deutschen  erlangt  daher  auch  die  farbige
Frau  die  Rl.

Soweit  noch  Sklaverei  besteht,  ist  anzunehmen,  daß  die  Frau
durch  eine  solche  Ehe  die  Freiheit  erlangt.