Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Verfügung  oder  für  die  Abänderung  ihres  Inhaltes  aus,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde,
  wenn  sie  dem  Gutachten  nicht  Folge  geben  will,  den  Erlaß  der  Verfügung
  auszusetzen,  bis  sie  die  Zustimmung  des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abteilung
  für  das  Innerc,  erwirkt  hat.

Polizeiliche  Verfügungen,  um  deren  Erlaß  die  Ortspolizeibehörde  von  dem
Gewerbeinspektor  ersucht  wird,  sind  von  ihr  binnen  zwei  Wochen  zu  erlassen,
sofern  sie  nicht  binnen  dieser  Frist  Bedenken  dagegen  erhebt.  In  diesem  Falle
hat  der  Gewerbeinspektor,  falls  er  die  erhobenen  Bedenken  für  unbegründet  erachtet,
  die  Entscheidung  des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abteilung  für  das  Innere
einzuholen.

In  die  polizeilichen  Verfügungen  ist  eine  Belehrung  liber  das  zulässige
Rechtsmittel  E  120  d  Abs.  4)  aufzunehmen.  Eine  Androhung  bestimmter  Strafen
auf  Grund  des  Gesetzes,  das  polizeiliche  Verordnungsrecht  und  die  polizeilichen
Zwangsbefugnisse  betr.,  vom  7.  Januar  1902  (Gesetzsamml.  Bd.  XXIV  S.  303  ff.)
ist  in  diesen  Verfügungen  nicht  zulässig.  Wenn  es  geboten  erscheint,  der  polizeilichen
  Verflgung  von  vornherein  durch  einen  Hinweis  auf  die  Nachteile  ihrer
Nichtbefolgung  Nachdruck  zu  geben,  so  ist  in  der  Regel  darin  lediglich  auf  die
Strafbestimmung  im  §  147  Abs.  1  Ziffer  4  hinzuweisen.  Erscheinen  von  Anfang
  an  weitere  Zwangsmaßregeln  erforderlich,  so  sind  allein  die  in  8  147  Abs.  4
bezeichneten  Zwangsmittel  anzudrohen.

Von  den  Verfügungen  gemäsz  §  120  4  ist  alsbald  dem  Gewerbeinspektor
und,  wenn  sie  zur  Verhütung  von  Unfällen  erlassen  werden,  auch  der  Berufsgenossenschaft,
  der  der  Betrieb  angehört,  gemäß  GuU  VWG.  8  117  Abs.  2  eine  Abschrift
  zu  übersenden.

III.  Ist  die  auf  Grund  §  120  erlassene  Verfügung  durch  Beschwerde  angefochten,
  so  darf  sie  nur  dann  vor  endgultiger  Entscheidung  der  Beschwerde
zur  Ausführung  gebracht  werden,  wenn  die  Ausführung  nach  dem  Ermessen  der
Behörde  ohne  Nachteil  für  das  Gemeinwohl  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.  Als
ein  solcher  Nachteil  ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Ledens,  der  Gesundheit
oder  der  Sittlichkeit  der  Arbeiter  anzusehen.

Zur  Erzwingung  der  durch  rechtskräftig  gewordene  Verfügung  angeordneten
  Maßnahmen  ist  in  der  Regel  zunächst  das  Strafverfahren  auf  Grund  des
8  147  Abs.  1  Ziffer  4  herbeizuführen  und  von  den  polizeilichen  Zwangsbefugnissen
  erst  daun  Gebrauch  zu  machen,  wenn  auch  nach  rechtskräftiger  Verurteilung
die  angeordnete  Maßnahme  nicht  getroffen  wird.

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