130 Die Haftung des Rechtsanwalts.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen 2c. finden entsprechende Anwendung.
Hienach erfolgte die Streichung des Art. 29 des
Entwurfes aus lediglich redaktionellen Gründen und
nur um deswillen, weil man die Bestimmung desselben,
deren materleller Inhalt in keiner Weise geändert
werden sollte, durch die gegenwärtige Fassung
des Art. 25, nämlich durch die Bezugnahme auf die
Bestimmungen der Subhastationsordnung vollständig
gedeckt hielt. Hienach ist aber jeder Zweifel darüber
ausgeschlossen, daß für den hypothekenamtlichen Vollzug
des Sicherheitsarrestes keineswegs die Vorlage
der notariellen Erwerbsurkunde gefordert werden kann,
vielmehr die Vorlage des richtig gestellten beglaubigten
Grundsteuerauszugs vollkommen genügt.
III.
Unter allen Umständen wäre jedoch der Hypothekenbeamte
verpflichtet gewesen, Besitztitel und die
im Wege des Sicherheitsarrestes erfolgte Dispositionsbeschränkung
vorzumerken:
„Wohl meinten die Vorinstanzen, heißt es in
„dem älteren oberstrichterlichen Urtheile, im Hinblick
auf Art. 21 Abs. 1 der Subh.-O. hätte sich der
„Hypothekenbeamte mit dem Katasterauszuge be-„Lgnügen
sollen, um wenigstens eine Vormerkung des
„Dispositions= und Belastungsverbotes im Hypo-„thekenbuche
zu bewerkstelligen. Allein beide Vor-„instanzen
haben zugeben müssen, daß diese ihre
„rechtliche Ansicht mit den gleichsfalls auf die Ge-„etzesmotive
zurückgehenden Erörterungen in Dr.
„Ortenau's Kommentar über die Tragweite der
„neueren Gesetzesbestimmung gegenüber den Vor-„schriften
des Hypothekengesetzes und der hiezu er-„lassenen
Vollzugsinstruktion keineswegs im Einklange
„steht, daß man also aus guten Gründen auch den