Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

50  Das  Cigenthum  und  der  Hypothekenrang.

Bezug  nimmt,  nur  jene  Einträge  verstanden  werden,
welche  nach  §  22  gemacht  werden  müssen.  Da  nun
weder  nach  §  22  noch  auch  nach  den  hierüber  in  den
§8§  129—167  gegebenen  näheren  Bestimmungrn  die  Zahlbarkeit
  der  Forderungen  Gegenstand  dieser  Einträge  ist,
so  können  auch  von  Dritten  Rechte  aus  solchen  Einträgen,
wenn  sie,  wie  leider  nun  in  Folge  der  oberstrichterlichen
  Rechtsprechung  häufig  in  longissimum  et  latissimum
  geschieht,  wirklich  gegen  den  Geist  des  Gesetzes
gemacht  werden,  füglich  nicht  abgeleitet  werden.  Ueberdies
  wäre  gegen  die  oberstrichterliche  Anwendung  der
68  25  und  45  des  Hyp.-Ges.  wohl  mit  gutem  Grund
noch  einzuwenden,  daß  diese  allgemeine  Bestimmungen
enthalten,  das  Recht  der  Rangeinräumung  speziell  aber
im  §  84  geregelt  und  daher  hierüber  im  Zweifel  nicht
jene  sondern  dieser  maßgebend  ist.

Wohl  sagt  Gönner  in  seinem  Kommentar  zu  §  145,
daß  auf  besonderes  Verlangen  auch  Unwesentliches,  z.  B.
die  Verfallzeit,  im  Hypothekenbuche  eingetragen  werden
kann,  fügt  aber  ausdrücklich  bei,  daß  solches  den  Folgen
der  Oeffentlichkeit  nicht  unterworfen  ist.  «

Derartige  Anträge  auf  solche  Einträge  von  Zahlungsbestimmungen
  werden  vom  Schuldner  auch  gewiß
nicht  gestellt  mit  Rlcksicht  auf  die  regelmäßig  ohnehin
noch  gar  nicht  existirenden  Nachgläubiger  oder  gar  mit
der  Absicht,  das  eigene  Recht  zu  Gunsten  dieser  zu  beschränken.
  Wie  gleichwohl  diese  dazu  kommen  sollten,
Rechte  für  sich  daraus  abzuleiten,  ist  nicht  ersichtlich.

Daß  auch  sämmtliche  zur  Zeit  in  Bayern  bestehenden
  Banken  und  Bodenkreditinstitute,  welche  Kapitalien
auf  annuitätenweise  Abzahlung  begeben,  auf  die  oberstrichterliche
  Rechtsprechung  über  das  Rangeinräumungsrecht
  nach  §  84  kein  Vertrauen  haben,  sondern  sich
sammt  und  sonders  und  ständig  den  Verzicht  des  Schuldners
  auf  Rangeinräumung  für  die  abbezahlten  Beträge
überhaupt  oder  doch  im  Gleichrange  mit  dem  Reste  aus-