50 Das Cigenthum und der Hypothekenrang.
Bezug nimmt, nur jene Einträge verstanden werden,
welche nach § 22 gemacht werden müssen. Da nun
weder nach § 22 noch auch nach den hierüber in den
§8§ 129—167 gegebenen näheren Bestimmungrn die Zahlbarkeit
der Forderungen Gegenstand dieser Einträge ist,
so können auch von Dritten Rechte aus solchen Einträgen,
wenn sie, wie leider nun in Folge der oberstrichterlichen
Rechtsprechung häufig in longissimum et latissimum
geschieht, wirklich gegen den Geist des Gesetzes
gemacht werden, füglich nicht abgeleitet werden. Ueberdies
wäre gegen die oberstrichterliche Anwendung der
68 25 und 45 des Hyp.-Ges. wohl mit gutem Grund
noch einzuwenden, daß diese allgemeine Bestimmungen
enthalten, das Recht der Rangeinräumung speziell aber
im § 84 geregelt und daher hierüber im Zweifel nicht
jene sondern dieser maßgebend ist.
Wohl sagt Gönner in seinem Kommentar zu § 145,
daß auf besonderes Verlangen auch Unwesentliches, z. B.
die Verfallzeit, im Hypothekenbuche eingetragen werden
kann, fügt aber ausdrücklich bei, daß solches den Folgen
der Oeffentlichkeit nicht unterworfen ist. «
Derartige Anträge auf solche Einträge von Zahlungsbestimmungen
werden vom Schuldner auch gewiß
nicht gestellt mit Rlcksicht auf die regelmäßig ohnehin
noch gar nicht existirenden Nachgläubiger oder gar mit
der Absicht, das eigene Recht zu Gunsten dieser zu beschränken.
Wie gleichwohl diese dazu kommen sollten,
Rechte für sich daraus abzuleiten, ist nicht ersichtlich.
Daß auch sämmtliche zur Zeit in Bayern bestehenden
Banken und Bodenkreditinstitute, welche Kapitalien
auf annuitätenweise Abzahlung begeben, auf die oberstrichterliche
Rechtsprechung über das Rangeinräumungsrecht
nach § 84 kein Vertrauen haben, sondern sich
sammt und sonders und ständig den Verzicht des Schuldners
auf Rangeinräumung für die abbezahlten Beträge
überhaupt oder doch im Gleichrange mit dem Reste aus-