Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr.  8.

118  I.  Buch.  Handelsstand.  §  22  (Nr.  7—9).

die  Übertragung  des  Geschäfts  gehörte,  8  wird  nur  er  zuzustimmen  haben  (dazu
Marcus  in  Holdheim  o6  S.  225).  Bei  Vor-  und  Nacherben  haben  nur  die
Vorerben  zuzustimmen  (ioll-  von  Bruch  in  D.J.Z.  1911  S.  928).  Der  Nachlaßverwalter
  hat  ebensowen  g  ein  Zustimmungsrecht  als  der  Konkursverwalter  bei
Nachlaßkonkurs.  —  Die  Einwilligung  hat  ausdrücklich,  d.  h.  unzweideutig,  wenn
auch  nicht  notwendig  mit  Worten,  (R.O.H.G.  X  S.  291)  z.  B.  durch  Nicken  auf
Befragen,  durch  Annahme  einer  Stelle  als  Geschäftsleiter  bei  dem  Nachfolger  zu
erfolgen.  In  dem  Erbschaftsverkauf  liegt  noch  nicht  eine  Zustimmung  zur  Firmenfortführung,
  da  das  Firmenrecht  kein  Vermögensrecht  it  (K.G.  in  Güsh-  F.  G.  V
S.  185  —  Joh  ow--Ring  XXIX  A  83).  Das  bloße  Dulden  der  Fortführung  genügt
nicht.  (R.G.  in  Seuffert  LXVII  Nr.  42).  —  Die  Einwilligung  ist  beim  Erwerb
bez.  der  Ubernahme  einzuholen.  Doch  ist  nicht  gerade  notwendig,  daß  sie  im
Moment  des  Erwerbes  erteilt  wird.  Auch  die  nachträgliche  Kustimmung  ist  zulässig,
sofern  der  dazwischen  liegende  Zeitraum  so  gering  ist,  daß  die  Kontinuität  gewahrt
leibt  (Busch  V  S.  502,  Bolze  VIII  Nr.  156,  K.G.  in  2.3.  1911,  S.  1387.
Die  Veräußerung  bloß  der  Firma  ist  wirkungslos,  solange  nicht  das  Handelsgeschäft
  veräußert  wird,  demgemäß  eine  Klage  auf  Ubertragung  nur  der  Firma
nur  dann  zulässig,  wenn  das  Geschäft  übertragen  ist  (R.G.3.  LXIII  Nr.  56).

8.  Befugnis  des  Erwerbers  zur  Fortführung  der  Firma.  Unter  den  obigen
Voraussetzungen  darf  der  Erwerber  die  bisherige,  eingetragene  oder  nicht  eingetragene
(Z.  XX  S.  620.  XXIII  S.  264,  Johow  V  S.  24,  K.G.  in  Entsch.  F.G.  IX  S.  33,
X  S.  180,  R.G.3.  LXV  S.  15,  unrichtig  Adler-Elemens  Nr.  1759)  Firma  für
das  Geschäft  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverhältnis  andeutenden
Watzs  ortführen,  die  Fortführung  eines  bloßen  Firmenzusatzes  ist  ausgeschlossen.

as  Recht  des  Erwerbers  kann  nun  nicht  mehr  dadurch  beeinträchtigt  werden,
daß  der  frühere  Inhaber  nach  Veräußerung  von  Geschäft  und  Firma  die  Köschung
der  Firma  im  Handelsregister  erwirkt  (R.G.Z.  LXV.  Nr.  4).  ohl  aber  zessiert
das  Recht  des  Erwerbers,  wenn  er  nach  seiner  Rechtslage  von  der  Fortführung
der  Firma  keinen  Gebrauch  machen  kann,  z.  B.  eine  Handelsgesellschaft  als  Erwerber
  neben  der  alten  Firma  die  erworbene  Firma  fortführen  will  (K.G.  in  Entsch.
F.G.  XII  S.  222)  oder  der  Erwerber  das  erworbene  Geschäft  mit  dem  seinigen.
vereinigt  und  den  Antrag  auf  Löschung  der  erworbenen  Firma  bereits  gestellt  hat
(R.G.  bei  Holdheim  08  S.  256)  oder  er  das  erworbene  Geschäft  nur  als  Zweigniederlassung
  seines  bisherigen  Hauptgeschäftes  fortführen  will  (K.G.  in  Entsch.
F.G.  IX  S.  23,  vgl.  oben  §  17  Nr.  4).  Im  einzelnen  gilt:

a)  Dem  Erwerber  steht  die  Befugnis  zu,  doch  kann  dieser  bei  endgültigem
Erwerb  Geschäft  und  Firma  seinerseits  veräußern,  weil  im  Zweifel  anzunehmen
ist,  daß  die  Bewilligung  sch  auch  auf  die  späteren  Inhaber  des  Geschäfts  erstreckt
Johow  XIII  S.  30,  Bolze  VI  Nr.  170,  R.G.  bei  Holdheim  02,  S.  203).

t  die  Befugnis  ausdrücklich  auf  ihn  beschränkt,  wie  im  Zweifel  bei  Verpachtung
des  Handelsgeschäfts  mit  Firma  (B.G.B.  §  596  Abs.  1),  während  bei  Nießbrauchbestellung
  Verpachtung  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  möglich  ist  (B.G.B.  F§  1059),
so  ist  die  Weiterveräußerung  schlechthin  wirkungslos  (R.G.  in  J.W.  1911  S.  66039),
ebenso  die  Aufnahme  eines  offenen  Gesellschafters  (K.G.  in  O.L.G.  Rspr.  XII
S.  225—  Johow-Ring  XXXI  A155),  der  zweite  Erwerber  kann  sich  nicht  etwa.
auf  seinen  guten  Glauben  berufen,  der  Grundsatz  „Hand  muß  Hand  wahren“

t  ausgeschlossen  (R  G.  S.  XXV  S.  5,  6,  O.  L.G.  Hamburg  in  H.  G.  Z.  XIV  (1893)

147).  —  Stets  muß  der  Erwerber  das  ganze  Geschäft  weiter  veräußern.
Nicht  zulässig  ist,  daß  er  einen  Teil  des  Geschäfts  mit  der  Firma  weiter  veräußert,
einen  anderen  mit  der  gleichen  Firma  zurückbehält  (R.  G.  in  L.  S.  08,  S.  59,  K.G.
in  O.L.G  Rspr.  VII  S.  147,  IV  S.  462);  a.  A.  für  den  Fall,  daß  in  der  Firma.
nicht  der  Name  des  früheren  Inhabers  steht,  O  L.G.  Darmstadt  in  Seuffert
LXVII  Nr.  232  —  Tohow-Ring  XIIII  S.  288  =  O.L.G.  Rspr.  XXIV  S.  115.
—  Entsch.  F.G.  XI  S.  275.  Diese  Auffassung  könnte  zu  einer  immer  stärkeren
Spaltung  führen.  A  in  Firma  „A  u.  Co“  erhebt  eine  Zweigniederlassung  zur.
Hauptniederlassung  und  veräußert  Hie  mit  Firma  an  B,  B  erhebt  eine  Zweignieder-1)

  Unter  Erben  ist  auch  der  Fiskus  bei  herrenlosem  Nachlaß  inbegriffem
(Bolze  VI  Nr.  168.)