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24. Bekanntmachung,
die Aufhebung der Anzeigegebühren für die Gensd'armen
betressend.
Mil Serenissimi Höchster Genehmigung ist beschlossen worden, von jetzt ab
die zeither den Stadtgenöd'armen und nachmals auch den im hiesigen Amtsbezirke
und in Zeulenroda stationirten Genod'armen zugestandenen und von den betreffenden
Behörden mitliquidirten Anzeigegebühren aufzuheben.
Solches wird hiermit zur Nachachtung der Betheiligten mit dem Bemerken
hierdurch bekannt gemacht, daß die vorstehende Beslimmung keine Anwendung auf
solche Strafantheile und Gebühren erleidet, welche für gewisse Fälle, z. B. bei
Zoll-, Steuer: und Wegegelddefraudationen durch besondere gesebliche Bestimmunghen
eingeführt sind; diese haben vielmehr auch künftighin den Gensd'armen zu verbleiben.
Greiz, am 18. Mai 1858.
Furstl. Renß-Plauische Landesregierung das.
J. Fritz, i. V.
Richter.