Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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24.  Bekanntmachung,
die  Aufhebung  der  Anzeigegebühren  für  die  Gensd'armen
betressend.

Mil  Serenissimi  Höchster  Genehmigung  ist  beschlossen  worden,  von  jetzt  ab
die  zeither  den  Stadtgenöd'armen  und  nachmals  auch  den  im  hiesigen  Amtsbezirke
und  in  Zeulenroda  stationirten  Genod'armen  zugestandenen  und  von  den  betreffenden
  Behörden  mitliquidirten  Anzeigegebühren  aufzuheben.

Solches  wird  hiermit  zur  Nachachtung  der  Betheiligten  mit  dem  Bemerken
hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  vorstehende  Beslimmung  keine  Anwendung  auf
solche  Strafantheile  und  Gebühren  erleidet,  welche  für  gewisse  Fälle,  z.  B.  bei
Zoll-,  Steuer:  und  Wegegelddefraudationen  durch  besondere  gesebliche  Bestimmunghen
  eingeführt  sind;  diese  haben  vielmehr  auch  künftighin  den  Gensd'armen  zu  verbleiben.


Greiz,  am  18.  Mai  1858.
Furstl.  Renß-Plauische  Landesregierung  das.
J.  Fritz,  i.  V.

Richter.