78 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 11, 12.
5. Rechtsmittel. Ebenso wie für § 10. Erl. 10 zu 10.
6. Kosten wie Erl. 11 zu § 10.
7. URA. und § 11. Es gilt das gleiche wie für § 10.
Erl. 12 zu 10.
8. Uebergangszeit. Es fehlt eine Uebergangsvorschrift, wie
§ 32 sie für den Verlust nach § 26 gibt.
Wer am 1. 1. 1914 sein 23. Lebensjahr vollendet und Rechte
aus § 11 herleiten könnte, muß noch am 1. 1. 1914 selbst den
Antrag stellen.
Es können sich im Einzelfall für die Uebergangszeit Unbilligkeiten
ergeben, denen eine wohlwollende Handhabung des Gesetzes
entgegenwirken sollte.
8 12.
Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher
im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf
seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er
sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den
Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und die Einbürgerung
nicht das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats
gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2
und des § 9 Abs. 1 finden Anwendung.
1. Geschichte. In der R. hat man diese neue Vorschrift vorgeschlagen,
in der Hauptsache, um den staatenlosen Bewohnern
Nordschleswigs den Eintritt in die RA. zu erleichtern. Die Vorschrift
gilt allgemein, als ein Ausfluß des Gedankens, daß Volksgemeinschaft
und Wehrgemeinschaft einander entsprechen sollen.
Ausländern, die mindestens ein Jahr gedient haben, ist ein
Recht auf Einbürgerung gewährt. Es hat aber kein Ausländer
das Recht, in Heer oder Flotte eingestellt zu werden. Die Reichsregierung
hat im Einverständnis mit der preußischen Regierung
ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige die Einstellung staatloser Leute,
die diensttauglich seien, wenn im Einzelfalle keine Bedenken vorlägen.
— KB. 78. —
Ueber Einzelheiten in der Fassung der Vorschrift ist in der
RK. wie im R. gestritten worden.
§ 11 RMG. S. 138.