Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

78  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  11,  12.

5.  Rechtsmittel.  Ebenso  wie  für  §  10.  Erl.  10  zu  10.
6.  Kosten  wie  Erl.  11  zu  §  10.

7.  URA.  und  §  11.  Es  gilt  das  gleiche  wie  für  §  10.
Erl.  12  zu  10.

8.  Uebergangszeit.  Es  fehlt  eine  Uebergangsvorschrift,  wie
§  32  sie  für  den  Verlust  nach  §  26  gibt.

Wer  am  1.  1.  1914  sein  23.  Lebensjahr  vollendet  und  Rechte
aus  §  11  herleiten  könnte,  muß  noch  am  1.  1.  1914  selbst  den
Antrag  stellen.

Es  können  sich  im  Einzelfall  für  die  Uebergangszeit  Unbilligkeiten
  ergeben,  denen  eine  wohlwollende  Handhabung  des  Gesetzes
entgegenwirken  sollte.

8  12.

Ein  Ausländer,  der  mindestens  ein  Jahr  wie  ein  Deutscher
im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  hat,  muß  auf
seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er
sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den
Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  entspricht  und  die  Einbürgerung
  nicht  das  Wohl  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  gefährden  würde.  Die  Vorschriften  des  §  8  Abs.  2
und  des  §  9  Abs.  1  finden  Anwendung.

1.  Geschichte.  In  der  R.  hat  man  diese  neue  Vorschrift  vorgeschlagen,
  in  der  Hauptsache,  um  den  staatenlosen  Bewohnern
Nordschleswigs  den  Eintritt  in  die  RA.  zu  erleichtern.  Die  Vorschrift
  gilt  allgemein,  als  ein  Ausfluß  des  Gedankens,  daß  Volksgemeinschaft
  und  Wehrgemeinschaft  einander  entsprechen  sollen.

Ausländern,  die  mindestens  ein  Jahr  gedient  haben,  ist  ein
Recht  auf  Einbürgerung  gewährt.  Es  hat  aber  kein  Ausländer
das  Recht,  in  Heer  oder  Flotte  eingestellt  zu  werden.  Die  Reichsregierung
  hat  im  Einverständnis  mit  der  preußischen  Regierung
ausdrücklich  erklärt,  sie  beabsichtige  die  Einstellung  staatloser  Leute,
die  diensttauglich  seien,  wenn  im  Einzelfalle  keine  Bedenken  vorlägen.
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Ueber  Einzelheiten  in  der  Fassung  der  Vorschrift  ist  in  der
RK.  wie  im  R.  gestritten  worden.

§  11  RMG.  S.  138.