Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8  14.  83

Bei  den  Beratungen  in  der  RK.  und  dem  R.  sind  Abänderungsanträge
  nur  bezüglich  des  Kirchendienstes  und  des  Vorbehaltes  gemacht.
  Erst  in  dritter  Lesung  ist  die  Fassung  Kirchendienst  ersetzt
worden  durch:  Dienst  einer  von  dem  Bundesstaat  anerkannten
Religionsgesellschaft.

2.  Regierung.  Das  bedeutet  hier  das  Staatsoberhaupt  im
Gegensatz  zu  den  weiter  genannten  Zentral=  und  höheren  Verwaltungsbehörden.


3.  Zentralbehörden  sind  die  obersten  Verwaltungsbehörden  der
Bundesstaaten,  in  den  meisten  Fällen  das  sog.  Ministerium  des
Innern.  S.  Anhang.

4.  Höhere  Verwaltungsbehörde.  Erläuterung  zu  39.

5.  vollzogene  oder  bestätigte  Anstellung.  Im  R.  war  der  Antrag
  gestellt  worden,  hinzuzusetzen:  oder  genehmigte.  Er  ist  abgelehnt
  worden.

Vollzogen  bezieht  auf  den  unmittelbaren,  bestätigt  auf  den
mittelbaren  Staatsdienst.

Die  Bestätigung  kommt  nur  dann  in  Betracht,  wenn  sie  gesetzlich
für  die  Anstellung  vorgeschrieben  ist.  Darüber  hinausgehende  staatliche
  Anerkennungen  von  mittelbaren  Staatsbeamten,  z.  B.  Schiedsmann,
  hat  auf  die  St  A.  keinen  Einfluß.  Cahn,  Erl.  5  zu  9.

6.  Anstellung.  Es  genügt  die  Anstellung  als  Beamter,  gleichviel,
  ob  sie  nur  auf  Widerruf  oder  auf  Zeit  erfolgt.  Aus  §  16
Abs.  1  folgt,  daß  eine  Urkunde  über  die  Anstellung  ausgehändigt
werden  muß.  Ueber  die  Form  Erl.  zu  39.

7.  ummittelbarer  und  mittelbarer  Staatsbienst.  Die  Unterscheidung
  entstammt  dem  preußischen  Landrecht  —  68.  69.  II  10.  —
Die  Unterscheidung  ist  im  Landrecht  nur  auf  die  „Zivilbedienten“
bezogen.  Jetzt  versteht  man  unter  unmittelbaren  Staatsbeamten
auch  die  „Militärbedienten“.

In  mittelbarem  Staatsdienst  stehen  die  Beamten  derjenigen
Körperschaften,  die  innerhalb  des  Staates  auf  Grund  übertragenen
Rechts  Aufgaben  der  Staatsverwaltung  erledigen.  Die  Hauptfälle
sind  noch  besonders  genannt.  Die  Zusammenstellung  ist  begrifflich
nicht  folgerichtig.  Gemeinde  und  Gemeindeverband  sowie  Religionsgesellschaft
  betreffen  nur  mittelbaren  Staatsdienst,  Schuldienst  dagegen
  kann  mittelbarer  oder  unmittelbarer  Staatsdienst  sein.

8.  Gemeinde.  Damit  sind  für  Preußen  nur  die  Städte  getroffen.
Eine  Bestätigung  ist  hier  erforderlich  für:  Bürgermeister,  Beigeordnete,
Schöffen,  besolbete  Magistratsmitglieder.  Die  Landgemeinden  unterstehen
  der  Vorschrift  14  deshalb  nicht,  weil  bei  ihnen  die  Bestätigung

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