Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  15.  87

nicht  anzuwenden  sei.  —  KB.  82.  —  Diese  Feststellung  ist  nicht
rechtsverbindlich.  Sie  ist  auch  nicht  zu  begründen.  Aus  dem
Aufbau  und  der  Fassung  des  Gesetzes  ergibt  sich  die  —  allerdings
nicht  gewollte  —  Folgerung,  daß  §  9  zwar  nicht  auf  Abs.  1,  wohl
aber  auf  Abs.  2  von  §  15  anzuwenden  sei.  Man  hat  anscheinend
Übersehen,  daß  in  Abs.  2  im  Gegenfatz  zu  Abs.  1  nicht  ein  als
Einbürgerung  geltender,  nach  anderen  Vorschriften  sich  regelnder
Vorgang,  sondern  eine  nach  dem  Röt.  sich  vollziehende  Ein
bürgerung  geordnet  ist.  Erl.  8  zu  9.

3.  Reichsdienst  ist  Dienst:

1.  innerhalb  der  Reichsverwaltung,  REl.  1874,  135,

2.  in  der  Marine,  RE#l.  1888,  229,

3.  in  den  Schutzgebieten,  soweit  die  Beamten  ein  Einkommen
aus  deren  Fonds  beziehen,  Kais.  Verordnung  v.  9.  8.  96  —
RGl.  691.

4.  Anstellung.  Eine  Beschränkung  wie  in  §  14  ist  hier  nicht
gegeben.  Es  genühgt  jede  Anstellung  bei  irgend  einer  Reichsbehörde,
also  z.  B.  auch  die  Anstellung  als  Pförtner  in  einem  Reichsdienstgebäude.
  §  15  erhält  damit  eine  viel  größere  Bedeutung  als  §  14
sie  hat.

Ueber  den  Begriff  Anstellung  s.  im  übrigen  Erl.  6  zu  14.

5.  Vorbehalt.  Erläuterung  13  zu  14.

6.  Dienstlicher  Wohnsitz.  Der  dienstliche  Wohnsitz  ist  durch  die
besonderen  Vorschriften  des  Beamtenrechts  geregelt.

Ueber  den  Fall  des  Zusammentreffens  von  Reichs=  und  Staatsdienst
  Erl.  17  zu  14.

7.  Diensteinkommen.  Gemeint  sind  alle  Dienstbezüge  ohne
Rücksicht  auf  deren  Etatsmäßigkeit.  Entscheidend  ist,  daß  die
Tätigkeit  entgeltliche  Hauptbeschäftigung  darstelle.

8.  Reichskasse.  D.  h.  Kassen  der  Reichsverwaltung,  der  Marine
und  der  Fonds  in  den  Schutzgebieten.

9.  Rechtsmittel  gegenüber  §  15.  Abs.  1  spricht  nur  eine  Rechtsfolge
  der  im  Belieben  der  Behörde  stehenden  Anstellung  aus.
Rechtsmittel  kommen  also  nicht  in  Frage.

Abs.  2  gibt  im  ersten  Halbsatz  ein  Recht  auf  Einbürgerung,
wenn  der  Angestellte  ein  festes  Diensteinkommen  bezieht.  Bei  Ablehnung
  ist  nach  §  40  der  Rekurs  gegeben.

Halbsatz  2  gibt  nur  die  Möglichkeit  der  Einbürgerung.  Gleichwohl
  ist  gemäß  §  40  auch  hier  der  Rekurs  gewährt,  was  offenbar
nur  auf  einem  Versehen  beruht,  da  ein  Rekurs  nicht  möglich  ist,