Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

96  Reichs=  und  Staatsangehbörigkeitsgesetz.  98§  17,  18.

Zweifelhaft  ist:

a)  ob  die  Entlassung  aus  einer  St  A.  zugleich  den  Verlust  der
UnRA.  zur  Folge  hat.  Erl.  zu  20,

b)  ob  die  Legitimation  durch  einen  Bater,  der  nicht  die  U'##.,
sondern  nur  eine  durch  St  A.  vermittelte  Räl  besitzt,  die
Un  A.  des  Kindes  untergehen  läßt,

0)  ob  die  Eheschließung  mit  einem  Manne,  der  nicht  die  Und,
sondern  nur  St  A.  und  R.  besitzt,  die  UsK  A.  der  Frau
vernichtet.

Begründen  läßt  sich  wohl  das  Ja  wie  das  Nein.  Man  sieht
auch  hier,  wie  wenig  zweckmäßig  es  ist,  bei  so  wichtigen  —  und
neuen  —  Rechtsbegriffen  einfach  die  „entsprechende  Anwendung“
der  für  andere  Rechtsverhältnisse  gegebenen  Vorschriften  zu  versügen.
  Das  ist  einfach  für  das  Gesetz,  und  schwierig  für  das
Rechtsleben.

M.  E.  sollte  folgende  Erwägung  den  Ausschlag  geben.  Beim
Wechsel  der  St  A.  innerhalb  der  R.  bleibt  die  RA.  unberührt.
Es  sollte  daher  auch  die  U#  A.  unberührt  bleiben  von  Vorgängen,
die  nur  die  St  A.  treffen.  Danach  würde  in  den  Fällen  §  17
Ziffer  5  und  6  die  URA.  durch  den  Erwerb  der  StA.  in  einem
Bundesstaate  nicht  berührt  werden.

Die  Frage  ist  von  Bedeutung,  vor  allem  für  die  Abkömmlinge.
Es  kann  ihnen  daran  liegen,  die  nach  §  17  erworbene  St  A.  wieder
aufzugeben  und  nur  im  Besitze  der  UA.  zu  verbleiben.  Zwar
hätten  sie  nach  §  7  Anspruch  auf  die  Unm  A.  —  Erl.  zu  §  7.  —
Seine  Voraussetzungen  sind  aber  vielleicht  gerade  nicht  voll  erfüllt.
Es  wäre  daher  ein  Vorteil,  wenn  die  Beteiligten  ihre  Uh#.  nicht
nach  §  17  Ziffer  5  und  6  verlieren.

Für  §  20  komme  ich  zu  einem  anderen  Ergebnis,  da  dort  der
Verlust  der  St#A.  ohne  Vorbehalt  zugleich  den  Berlust  der  R.
bewirkt.

§  18.

Die  Entlassung  einer  Ehefrau  kann  nur  von  dem  Manne
und,  sofern  dieser  ein  Deutscher  ist,  nur  zugleich  mit  seiner
Entlassung  beantragt  werden.  Der  Antrag  bedarf  der
Zustimmung  der  Frau.

1.  Geschichte.  Die  Vorschrift  ist  neu  und  von  der  Regierung

vorgeschlagen  worden,  um  zu  verhindern,  daß  der  Ehemann  gegen
den  Willen  seiner  Frau  deren  StAä.  verändern  kann,  wodurch  un-