Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

274  18.  Deutsche  Reichsverfasgsung  1849.

tages  ist  die  Teilnahme  von  wenigstens  der  Hälfte  der  gesetzlichen
Anzahl  Seiner  Mitglieder  und  die  einfache  Stimmenmehrheit  erforderlich.


Im  Falle  der  Stimmengleichheit  wird  ein  Antrag  als  abgelehnt
  betrachtet.

S  99.  Das  Recht  des  Gesetzvorschlages,  der  Beschwerde,
der  Adresse  und  der  Erhebung  von  Thatsachen,  Sowie  der  Anklage
  der  Minigter  steht  jedem  Hause  zu.

8  100.  Ein  Reichstagsbeschluss  kann  nur  durch  die  Übereinstimmung
  beider  Häusger  gültig  zustande  kommen.

S  101.  Ein  Reichstagsbeschluss,  welcher  die  Zustimmung
der  Reichsregierung  nicht  erlangt  hat,  darf  in  derselben  Sitzungsperiode
  nicht  wiederholt  werden.

ISt  von  dem  Reichstage  in  drei  Sich  unmittelbar  folgenden
ordentlichen  Sitzungsperioden  dersSelbe  Beschluss  unverändert  gefasst
worden,  80  wird  derselbe,  auch  wenn  die  Zustimmung  der  Reichsregierung
  nicht  erfolgt,  mit  dem  Schlusse  des  dritten  Reichstages
zum  Gegetz.  Eine  ordentliche  Sitzungsperiode,  welche  nicht
wenigstens  vier  Wochen  dauert,  wird  in  dieser  Reihenfolge  nicht
mitgezählt.  -

d  102.  Ein  Reichstagsbeschluss  ist  in  folgenden  Fällen  erforderlich:


1)  wenn  es  Sich  um  die  Erlassung,  Aufhebung,  Abänderung
oder  Auslegung  von  Reichsgesetzen  handelt;

2)  wenn  der  ReichShaushalt  festgestellt  wird,  wenn  Anleihen
kontrahiert  werden,  wenn  das  Reich  eine  im  Budget  nicht
vorgegehene  Ausgabe  übernimmt  oder  Matrikularbeiträge
oder  Steuern  erhebt;

3)  wenn  fremde  Sce-  und  Flussschiffahrt  mit  höheren  Abgaben
belegt  werden  Soll;

4)  wenn  Landesfestungen  zu  Reichsfestungen  erklärt  werden  Sollen  ;

5)  wenn  Handels-,  Schiffahrts-  und  Auslieferungsverträge  mit
dem  Auslande  geschlosSsen  werden,  Sowie  überhaupt  völkerrechtliche
  Verträge,  inSsofern  Sie  das  Reich  belasten  ;

6)  wenn  nicht  zum  Reich  gehörige  Länder  oder  Landesteile  dem
deutschen  Zollgebiete  angeschlossen  oder  einzelne  Orte  oder
Gebietsteile  von  der  Zolllinie  ausgeschlosSen  werden  Sollen  ;

7)  wenn  deutsche  Landesteile  abgetreten,  oder  wenn  nichtdeutsche
  Gebiete  dem  Reiche  einverleibt  oder  auf  andere
Weise  mit  demselben  verbunden  werden  Sollen.

S  103.  Bei  Feststellung  des  ReichsShaushaltes  treten  folgende
Bestimmungen  ein:
1)  Alle  die  Finanzen  betreffenden  Vorlagen  der  ReichSregierung
gelangen  zunächst  an  das  YVolkShaus.
2)  Bewilligungen  von  Ausgaben  dürfen  nur  auf  Antrag  der
Reichsregierung  und  bis  zum  Belauf  dieses  Antrages  erfolgen.
Jede  Bewilligung  gilt  nur  für  den  besonderen  Zweck,  für