274 18. Deutsche Reichsverfasgsung 1849.
tages ist die Teilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen
Anzahl Seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt
betrachtet.
S 99. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde,
der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, Sowie der Anklage
der Minigter steht jedem Hause zu.
8 100. Ein Reichstagsbeschluss kann nur durch die Übereinstimmung
beider Häusger gültig zustande kommen.
S 101. Ein Reichstagsbeschluss, welcher die Zustimmung
der Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungsperiode
nicht wiederholt werden.
ISt von dem Reichstage in drei Sich unmittelbar folgenden
ordentlichen Sitzungsperioden dersSelbe Beschluss unverändert gefasst
worden, 80 wird derselbe, auch wenn die Zustimmung der Reichsregierung
nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages
zum Gegetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht
wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht
mitgezählt. -
d 102. Ein Reichstagsbeschluss ist in folgenden Fällen erforderlich:
1) wenn es Sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung
oder Auslegung von Reichsgesetzen handelt;
2) wenn der ReichShaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen
kontrahiert werden, wenn das Reich eine im Budget nicht
vorgegehene Ausgabe übernimmt oder Matrikularbeiträge
oder Steuern erhebt;
3) wenn fremde Sce- und Flussschiffahrt mit höheren Abgaben
belegt werden Soll;
4) wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden Sollen ;
5) wenn Handels-, Schiffahrts- und Auslieferungsverträge mit
dem Auslande geschlosSsen werden, Sowie überhaupt völkerrechtliche
Verträge, inSsofern Sie das Reich belasten ;
6) wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landesteile dem
deutschen Zollgebiete angeschlossen oder einzelne Orte oder
Gebietsteile von der Zolllinie ausgeschlosSen werden Sollen ;
7) wenn deutsche Landesteile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche
Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere
Weise mit demselben verbunden werden Sollen.
S 103. Bei Feststellung des ReichsShaushaltes treten folgende
Bestimmungen ein:
1) Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der ReichSregierung
gelangen zunächst an das YVolkShaus.
2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der
Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen.
Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für