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habe. In beiden Hinsichten kam der Herzog dem Ansuchen des Ausschusses nach,
genehmigte auch einige Anderungen, die zu verschiedenen Paragraphen des
Entwurfs in Antrag gebracht waren. Am 1. Mai 1794 ward der Vertrag,
der im wesentlichen den Wortlaut des Edikts wiedergibt und nur in Beziehung
auf das Verfahren bei der Prlifung der Rechtmäßigkeit einer Kammerschuld
genauere Bestimmungen enthält, vom Herzoge, wie von den Mitgliedern beider
Ausschüsse unterzeichnet und am gleichen Tage das Edikt vollzogen (der Vertrag
ist nicht veröffentlicht, das Edikt abgedruckt in Steinackers Organisations-
gesetzen, S. 613). — Da nun der die Regelung des Kammerschuldenwesens
behandelnde Inhalt des Edikts teils schon durch den § 25 der E. L.-O. un-
anwendbar geworden war, teils durch das gleichzeitig mit der N. L.-O. erlassene
Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, die Ordnung und den Geschäftskreis
des Herzogl. Finanzkollegiums betreffend (§ 8 und 9), ausdrücklich aufgehoben
ist, so kann die Einschaltung des die fortdauernde Gliltigkeit des Edikts be-
stätigenden Zwischensatzes im § 164, wie auch die Stellung dieses Satzes im
Zusammenhange des Paragraphen ergibt, nur Bedentung haben in Beziehung
auf allgemeine Grundsätze, die hinsichtlich der Rechtsverhältnisse, der Zweck-
bestimmung, der Unveräußerlichkeit des Kammergutes etwa dem Edikt zu ent-
nehmen sind. In letzterer Hinsicht ist aber nur der § 14 desselben (vgl. dar-
über Anm. 3) zu verwerten. In betreff der Rechtsverhältnisse des Kammergutes
ergibt schon der Zweck und Anlaß des Edikts, daß es die Bestimmung des
Kammergutes zur Bestreitung auch der Landesbedürfnisse nicht in Frage stellt,
aber ebensowenig läßt es daran zweifeln, daß sein fürstlicher Urheber sich als
den rechtmäßigen Herrn des Kammergutes, seine Verfügungsgewalt daher an
und für sich als unbeschränkt erachtete und es als einen besonderen Beweis
seines landesväterlichen Wohlwollens ansah, wenn er jener durch Erlaß bestimmter
Ordnungsvorschriften die Grenzen enger zog.
3) Ein unbedingtes Verbot der Veräußerung von Kammergütern oder
Kammereinkünften aus Rücksicht der Staatswohlfahrt — die familienrechtliche
Unveräußerlichkeit auf Grund der Stammgutseigenschaft bleibt hier außer
Betracht — ist wohl zuerst im § 25 der E. L.-O. ausgesprochen; die in den
landschaftlichen Privilegien vom 9. April 1770 und in anderen Rezessen
gegebenen Zusicherungen betreffen die Veräußerung von „Dörfern, Schlössern
und anderen ansehnlichen Stücken des Herzogthums“ und bei älteren Re-
versen ist es zudem zweifelhaft, ob dort nicht eine libertragung der Landeshoheit
mit in Frage steht. Die Ausnahmen von dem Erfordernis der ständischen
Zustimmung enthält, im wesentlichen die im Art. 14 des Edikts vom 1. Mai
1794 angeführten Fälle wiederholend, das Gesetz vom 20. Dezember 1834
(Gesetz= und V.-O.-Samml. 1835 Nr. 3), auf dessen § 1 einstweilen zu ver-
weisen ist. — In einem Schreiben vom 13. August 1834 (Anl. 1 zu Prot. 145
des 1. ordentl. Landtages) hat die Ständeversammlung sich ausdrücklich da-
hin ausgesprochen, daß dem Wortlaut des § 164 gemäß der Begriff „Ver-
äußerung“ im weitesten Sinne auszulegen, baher nicht auf Übertragung des
Eigentums zu beschränken sei, wie denn auch im § 165 die „Vererbleihung“
Rhamm, Versassungsgesetze. 2. Aufl. 16