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39. Verordnung,
die bei Erhebung der Gewerbe= und Einkommensteuer zu beziehende
Einnahmegebühr betreffend.
Da bei Regulirung der durch das Gesetz vom 17. December 1855 eingeföhrten
Gewerbe= und Einkommensteuer sich die Nothwendigkeit geltend gemacht, die
zeither bestandene mißbräuchliche Einrichtung zu beseitigen, nach welcher bis jetzt die
Ortseinnehmer die betreffende Einnahmegebuhr — neun Pfennige vom Thaler —
ohne Rücksicht auf die verbliebenen Reste, also nicht blof von den wirklich abgelieferten
Geldern bezogen, so wird hierdurch mit höchster Genehmigung Folgendes
verorduct:
Den Ortseinnehmern bleibt zwar uch ferner nachgelassen, die von ihnen eincassirten
Veträge wie bisher in einzelnen Summen an die Landecasse abzugeben;
es wird jedoch als der äußerste Termin, bis zu welchem jedesmal die Hauptablieferung
für das vergangene Jahr zu erfolgen hat,
erste Februar
bestimmt. Die dann noch verbleibenden Reste sind bei Auswerfung der Einnahmegebühr
nicht in Rechnung zu bringen. Sollten nach jenem Termin durch die Ortseinnehmer
noch Reste eingezogen und abgeliefert werden, so ist gleichwohl eine Einnahmegebühr
von diesen einzelnen Nachzahlungen nicht zu gewähren, da durch die
weitere Bewilligung eine zu große Zersplitterung im Rechnungswesen und eine mit
dem Gegenstande nicht im Verhältniß stehende Belästigung des Cassirers herbeigeführt
werden würde.
Dagegen wird die betreffende Einnahmegebühr zur Schadloshaltung der Betheiligten
hiermit auf zehn Pfennige vom Thaler erhöht.
Greiz, den 3. October 1856.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Otto.
R. v. Geldern-Er#spendork.