Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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39.  Verordnung,
die  bei  Erhebung  der  Gewerbe=  und  Einkommensteuer  zu  beziehende
Einnahmegebühr  betreffend.

Da  bei  Regulirung  der  durch  das  Gesetz  vom  17.  December  1855  eingeföhrten
  Gewerbe=  und  Einkommensteuer  sich  die  Nothwendigkeit  geltend  gemacht,  die
zeither  bestandene  mißbräuchliche  Einrichtung  zu  beseitigen,  nach  welcher  bis  jetzt  die
Ortseinnehmer  die  betreffende  Einnahmegebuhr  —  neun  Pfennige  vom  Thaler  —
ohne  Rücksicht  auf  die  verbliebenen  Reste,  also  nicht  blof  von  den  wirklich  abgelieferten
  Geldern  bezogen,  so  wird  hierdurch  mit  höchster  Genehmigung  Folgendes
verorduct:

Den  Ortseinnehmern  bleibt  zwar  uch  ferner  nachgelassen,  die  von  ihnen  eincassirten
  Veträge  wie  bisher  in  einzelnen  Summen  an  die  Landecasse  abzugeben;
es  wird  jedoch  als  der  äußerste  Termin,  bis  zu  welchem  jedesmal  die  Hauptablieferung
  für  das  vergangene  Jahr  zu  erfolgen  hat,

erste  Februar

bestimmt.  Die  dann  noch  verbleibenden  Reste  sind  bei  Auswerfung  der  Einnahmegebühr
  nicht  in  Rechnung  zu  bringen.  Sollten  nach  jenem  Termin  durch  die  Ortseinnehmer
  noch  Reste  eingezogen  und  abgeliefert  werden,  so  ist  gleichwohl  eine  Einnahmegebühr
  von  diesen  einzelnen  Nachzahlungen  nicht  zu  gewähren,  da  durch  die
weitere  Bewilligung  eine  zu  große  Zersplitterung  im  Rechnungswesen  und  eine  mit
dem  Gegenstande  nicht  im  Verhältniß  stehende  Belästigung  des  Cassirers  herbeigeführt
  werden  würde.

Dagegen  wird  die  betreffende  Einnahmegebühr  zur  Schadloshaltung  der  Betheiligten
  hiermit  auf  zehn  Pfennige  vom  Thaler  erhöht.

Greiz,  den  3.  October  1856.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  daf.

Otto.
R.  v.  Geldern-Er#spendork.