Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechnung

8

190

191

745

709

900

Geburt  bei  der  B.  des  Lebensalters.
186,  188.

Im  Falle  der  Verlängerung  einer
Frist  wird  die  neue  Frist  von  dem
Ablauf  der  vorigen  Frist  an  berechnet.
186.

Ist  ein  Zeitraum  nach  Monaten  oder

nach  Jahren  in  dem  Sinne  bestimmt,
daß  er  nicht  zusammenhängend  zu  verlaufen
  braucht,  so  wird  der  Monat  zu
dreißig,  das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechszig
  Tagen  gerechnet.  186.
Gemeinschaft.
Die  Stimmenmehrheit  im  Falle  einer
Beschlußfassung  der  Teilhaber  der  Gemeinschaft
  ist  nach  der  Größe  der
Anteile  zu  berechnen.  741.
Gesellschaft.
Die  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft

  steht  den  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
  zu;  für  jedes  Geschäft
ist  die  Zustimmung  aller  Gesellschafter

erforderlich.

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Mehrheit  der  Stimmen  zu  entscheiden,
  so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel
nach  der  Zahl  der  Gesellschafter  zu

berechnen.  710.
Grundstück.

Wer  als  Eigentümer  eines  Grundstücks
  im  Grundbuch  eingetragen  ist,
ohne  daß  er  das  Eigentum  erlangt
hat,  erwirbt  das  Eigentum,  wenn  die
Eintragung  dreißig  Jahre  bestanden
und  er  während  dieser  Zeit  das
Grundstück  im  Eigenbesitze  gehabt  hat.
Die  dreißigjährige  Frist  wird  in  derselben
  Weise  berechnet  wie  die  Frist
für  die  Ersitzung  einer  beweglichen
Sache.  Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,
solange  ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  der  Eintragung  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  für
jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes

335

 

8

1128

1172

Berechnung

anderes  Recht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  das  zum  Besitze  des  Grundstücks
  berechtigt  oder  dessen  Ausübung
nach  den  für  den  Besitz  geltenden
Vorschriften  geschützt  ist.  Für  den
Rang  des  Rechtes  ist  die  Eintragung
maßgebend.

Hypothek.

Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann
der  Versicherer  die  Versicherungssumme
  mit  Wirkung  gegen  den
Hypothekengläubiger  an  den  Versicherten
  erst  zahlen,  wenn  er  oder
der  Versicherte  den  Eintritt  des
Schadens  dem  Hypothekengläubiger
angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange
der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen
ist.  Der  Hypothekengläubiger  kann
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  dem  Versicherer
  gegenüber  der  Zahlung
widersprechen.  Die  Anzeige  darf
unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist;
in  diesem  Falle  wird  der  Monat  von
dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in
welchem  die  Versicherungssumme
fällig  wird.

Eine  Gesamthypothek  steht  in  den
Fällen  des  §  1163  den  Eigentümern
der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
  zu.

Jeder  Eigentümer  kann,  sofern
nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  verlangen,
  daß  die  Hypothel  an  seinem
Grundstück  auf  den  Teilbetrag,  der
dem  Verhältnisse  des  Wertes  seines
Grundstücks  zu  dem  Werte  der
sämtlichen  Grundstücke  entspricht,  nach
§  1132  Abs.  2  beschränkt  und  in
dieser  Beschränkung  ihm  zugeteilt
wird.  Der  Wert  wird  unter  Abzug
der  Belastungen  berechnet,  die  der
Gesamthypothek  im  Range  vorgehen.
1174—  1176.

Pfandrecht.

1234  Der  Verkauf  des  Pfandes  darf  nicht

vor  dem  Ablaufe  eines  Monats  nach