Berechnung
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745
709
900
Geburt bei der B. des Lebensalters.
186, 188.
Im Falle der Verlängerung einer
Frist wird die neue Frist von dem
Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
186.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder
nach Jahren in dem Sinne bestimmt,
daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen
braucht, so wird der Monat zu
dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechszig
Tagen gerechnet. 186.
Gemeinschaft.
Die Stimmenmehrheit im Falle einer
Beschlußfassung der Teilhaber der Gemeinschaft
ist nach der Größe der
Anteile zu berechnen. 741.
Gesellschaft.
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft
steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich
zu; für jedes Geschäft
ist die Zustimmung aller Gesellschafter
erforderlich.
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage
die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
so ist die Mehrheit im Zweifel
nach der Zahl der Gesellschafter zu
berechnen. 710.
Grundstück.
Wer als Eigentümer eines Grundstücks
im Grundbuch eingetragen ist,
ohne daß er das Eigentum erlangt
hat, erwirbt das Eigentum, wenn die
Eintragung dreißig Jahre bestanden
und er während dieser Zeit das
Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat.
Die dreißigjährige Frist wird in derselben
Weise berechnet wie die Frist
für die Ersitzung einer beweglichen
Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
solange ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch
eingetragen ist.
Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn für
jemand ein ihm nicht zustehendes
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1172
Berechnung
anderes Recht im Grundbuch eingetragen
ist, das zum Besitze des Grundstücks
berechtigt oder dessen Ausübung
nach den für den Besitz geltenden
Vorschriften geschützt ist. Für den
Rang des Rechtes ist die Eintragung
maßgebend.
Hypothek.
Ist ein Gebäude versichert, so kann
der Versicherer die Versicherungssumme
mit Wirkung gegen den
Hypothekengläubiger an den Versicherten
erst zahlen, wenn er oder
der Versicherte den Eintritt des
Schadens dem Hypothekengläubiger
angezeigt hat und seit dem Empfange
der Anzeige ein Monat verstrichen
ist. Der Hypothekengläubiger kann
bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer
gegenüber der Zahlung
widersprechen. Die Anzeige darf
unterbleiben, wenn sie unthunlich ist;
in diesem Falle wird der Monat von
dem Zeitpunkt an berechnet, in
welchem die Versicherungssumme
fällig wird.
Eine Gesamthypothek steht in den
Fällen des § 1163 den Eigentümern
der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich
zu.
Jeder Eigentümer kann, sofern
nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen,
daß die Hypothel an seinem
Grundstück auf den Teilbetrag, der
dem Verhältnisse des Wertes seines
Grundstücks zu dem Werte der
sämtlichen Grundstücke entspricht, nach
§ 1132 Abs. 2 beschränkt und in
dieser Beschränkung ihm zugeteilt
wird. Der Wert wird unter Abzug
der Belastungen berechnet, die der
Gesamthypothek im Range vorgehen.
1174— 1176.
Pfandrecht.
1234 Der Verkauf des Pfandes darf nicht
vor dem Ablaufe eines Monats nach