I. Europa. 341 20. Reußä.L.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefängnishaft ist der
Schuldige und nötigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugtuung und Entschädigung
verpflichtet.
Die rücksichtlich der Militärpersonen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen
werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
$ 41. Eine Haussuchung ist nur zulässig
1. in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher
sofort oder spätestens innerhalb 24 Stunden dem Beteiligten zugestellt werden soll,
2. im Falle der Verfolgung auf frischer Tat, durch die zufolge ihrer Dienstpflicht
berechtigten Personen,
3. in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten
Beamten, auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn tunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
$ 42. Jedem, der sich durch einen Akt der Landesverwaltung in seinen Rechten
verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen.
Die etwa zur Verhütung des Mißbrauchs dieser Befugnis erforderlichen Bestimmungen
bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
$ 43. Die Konfiskation kann nur rücksichtlich einzelner Sachen, die als Gegenstand
oder Werkzeug eines Vergehens gedient haben, stattfinden.
$ 44. Moratorien (Zahlungsgestundungen) dürfen von Staats wegen nicht
erteilt werden.
$ 45. Der Landesherr hat in Strafrechtsfällen das Recht der Abolition (Niederschlagung
des Prozesses) sowie der Verwandlung, Minderung und des Erlasses der
Strafe, känn aber zuerkannte Strafen nicht schärfen.
VI. Abschnitt. Von den kirchlichen Verhältnissen, von den Schulen und milden
Stiftungen.
$ 46. Jeder Staatsangehörige ist unbeschränkt in der häuslichen Übung seiner
Religion. Nur den anerkannten christlichen Konfessionen steht die freie öffentliche
Religionsübung zu. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die Landeskirche.
&$ 47. Die Glieder der christlichen Konfessionen genießen gleiche bürgerliche und
politische Rechte. Andere Glaubensgenossen haben an den stastsbürgerlichen Rechten
nur in dem Maße Anteil, wie ihnen derselbe zeither zugestanden worden ist oder
künftig gesetzlich zugestanden werden wird.
‚8 48. Dem Landesherrn stehen die in der Kirchenverfassung begründeten Episkopalrechte
über die Landeskirche zu. Er übt die Staatsgewalt über die Kirchen, die
Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben aus.
& 49. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend
gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder
Pflegebefohlenen nicht ohne den für die untern Volksschulen vorgeschriebenen Unterricht
lassen.