I. 8. 39—41. — 58 —
Sechster Abschnitt.
Von der Ausübung der Disziplinarstrafgewalt und von der
Vollstreckung der Disziplinarstrafen.
I. Ausübung der Disziplinarstrafgewalt.
S. 39.
Teder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Militärvorgesetzte
(§§. 5, 22) muß mit strenger Unparteilichkeit verfahren, und wenn
die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eigenen
Wahrnehmung oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem
Geständniß des Beschuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn
er über die Schuld und den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft
ist, den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhoandlungen
aufzuklären suchen.
S. 40.
Die Art und das Maß der Disziplinarstrafe bat der Militärvorgesetzte
innerhalb der Grenzen seier Disziplinarstrafgewalt,
unter zasnchter Schonung, des EChrgefühle des zu Bestrafenden,
mit Berücksichtigung der Eigenart und der bisherigen Führung
desselben, sowie der Natur der zu bestrafenden Handlung und des
durch dieselbe mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu
bestimmen. #
Wenn Militärpersonen mit Funktionen betraut sind, die über
ihre Garze hinausgehen, so ist bei der Wahl der Strafart auf
diese Funktionen Rücksicht zu nehmen.
S. 41.
Eine und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem
Vorgesetzten bestraft und dafür nicht mehr als eine Disziplinarstrafe
auferlegt werden. Dies schließt jedoch die Befugniß nicht
aus, mit einer Arreststrafe
1) Een Obergefreite und Gefreite die Entfernung von ihrer
arge,
2) gegen Gemeine:
a. die Entziehung. der freien berfütung über die Löhnung
und die Ueberweisung derselben an einen Unteroffizier
zur Auszahlung in tüglichen Raten,
b. insofern sie sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes
befinden, die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung
zu verbinden.