Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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wärtiger  Verfügung  vorzunehmen.  Auch  ist  für  Deckung  etwaiger  Defekte  und  bereits
entstandener  Unterstützungsansprüche  zu  sorgen.

Ueber  die  Uebernahme  ist  ein  genaues  Protokoll  aufzunehmen.

Wenn  die  Gemeindebehörde  die  Aufsichtsbehörde  ist,  so  hat  der  Gemeinderath  den
Vertreter  für  die  Verwaltung  der  Kasse  aufzustellen.

S.  42.
Zu  §.  68  des  Gesetzes.

Der  Aussichtsbehörde  liegt  es  ob,  wenn  einer  der  gesetzlichen  Gründe  für  die  Schließung
einer  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  eingetreten  ist.  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde
die  Schließung  zu  beantragen.  Jedoch  kann  letztere  auch  ohne  einen  Antrag  der  Aufsichtsbehörde
  die  Schließung  verfügen.

Vor  Schließung  oder  Auflösung  der  Kasse  ist  eine  Abschätzung  der  zur  Deckung
bereits  entstandener  Unterstützungsansprüche  erforderlichen  Mittel  vorzunehmen.

Die  Schließung  oder  Auflösung  erfolgt  im  gewöhnlichen  Geschäftsgang.  In  der
zu  erlassenden  Verfügung  sind  der  Termin,  von  welchem  an  die  Schließung  oder  Auflösung
  der  Kasse  wirksam  werden  soll,  die  Höhe  der  von  dem  Unternehmer  zur  Deckung
beziehungsweise  Sicherung  entstandener  Unterstützungsansprüche  bis  dahin  aufzubringenden
Mittel,  die  Art  und  Weise,  wie  die  bestimmungsgemäße  Verwendung  dieser  Mittel  gesichert
werden  soll,  und  die  Verwendung  des  nach  Deckung  aller  Verbindlichkeiten  verbleibenden
Rests  des  Vermögens  der  Kasse  zu  bestimmen  und  diejenigen  Orts-Krankenkassen  beziehungsweise
  die  Gemeinde-Krankenversicherungskassen  zu  bezeichnen,  welchen  die  Mitglieder  der
zu  schließenden  oder  aufzulösenden  Kasse  künftig  angehören.

Die  gegen  die  Verfügung  zuläßige  Beschwerde  ist  binnen  der  gesetzlichen  Frist  bei
der  verfügenden  Behörde  anzubringen.  Das  Beschwerderecht  wird  jedoch  auch  durch
Anbringung  der  Beschwerde  bei  der  zur  Entscheidung  über  dieselbe  zuständigen  Behörde
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  gewahrt.

Der  Vollzug  der  getroffenen  Anordnungen  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  unter  Leitung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bewirken.

Zu  F.  Bau-Krankenkassen.
g.  43.
In  Bezug  auf  die  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Bau-