Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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werden  gegen  Uebernahme  einer  Rente  durch  den  Käufer  abgeschlossen,
  die  aber  sofort  durch  Vermittelung  der  Rentenbank  insoweit
  abgelöst  zu  werden  pflegt,  als  dieses  nach  der  vorhandenen
Sicherheit  möglich  ift.  Die  Sicherheit  kann  als  vorhanden  angenommen
  werden,  wenn  der  25fache  Betrag  der  Rentenbankrente
innerhalb  des  30fachen  Betrages  des  bei  der  letzten  Grundsteuereinschägung
  ermittelten  Katastralreinertrages  niit  Hinzurechnung
der  Hälste  des  Wertes,  mit  welchem  die  Gebäude  bei  einer  Versicherungsgesellschaft
  versichert  find,  oder  innerhalb  der  erften  drei
Viertel  des  durch  ritterschaftliche,  landschaftliche  oder  besondere,
durch  die  Generalkommission  aufzunehmende  Tage  zu  ermittelnden
Wertes  der  Liegenschaften  zu  ftehen  kommt.  Die  Ablösung  geschieht
  in  der  Weife,  daß  der  Verkäufer  sein  Recht  auf  Bezug  der
mit  dem  Käufer  vereinbarten  Kaufrente  an  die  Rentenbank  abtritt
und  dafür  von  dieser  deren  kapitolisierten  Betrag  in  3½  prozentigen
Rentenbriefen  erhält.  Der  Käufer  hat  dann  seine  Rente  fortan,  und
zwar  unter  Zuschlag  von  ½  Prozent  Tilgungsbeitrag,  an  die  Rentenbank
  zu  entrichten  und  wird  durch  eine  60  Jahre  long  fortgesetzte
Zahlung  dieser  Rente  von  feiner  ganzen  Schuld  befreit.  Den  nicht
getilgten  Teil  der  Rente  kann  der  Eigentümer  der  Stelle  in  den
ersten  10  Jahren  nach  ihrer  Begründung  nur  mit  Genehmigung  der
Generalkommission,  fpäter  aber  jederzeit  auch  ohne  solche  ablöfen.
Die  Rentenbank  kann  aber  die  Ablösung  nicht  verlangen.  Bei
solcher  Ablösung  kann  die  Rente  des  ersten  Jahres  in  der  Art  geftundet
  werden,  daß  ihr  Betrag  auf  die  übrigen  60  Tilgungsjahre
verteilt  wird  (sogenanntes  Freijahr).  Soweit  eine  Uebernahme
auf  die  Rentenbank  wegen  mangelnder  Sicherheit  nicht  möglich  ist
und  der  Rest  des  Kaufpreifes  nicht  durch  eine  bare  Anzahlung  getilgt
  wird,  wird  dafür  entweder  eine  —  von  feiten  des  Rentengutsverkäufers
  für  längere  Zeit  unkündbare  —  Rest-Hypothek  beftellt,
oder  es  bleibt  der  nicht  abgelöste  Teil  der  Rente  als  sog.  Privatrente
  bestehen.

Zur  erstmaligen  Einrichtung  der  neuen  Stelle  durch  Errichtung
  der  notwendigen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude  kann  dem
Erwerber  —  nicht  aber  dem  Verkäufer  —  ein  Darlehn  (Baudarlehn)
  ebenfalls  in  Rentenbriesen  von  der  Generalkommission
  bewilligt  werden,  das  in  derselben  Weise  wie
die  Kaufrente  getilgt  wird.  Im  Gegensatz  zu  der  aus
dem  Kauf  herrührenden  Rente  kann  aber  ein  folches  Baudarlehn
  von  seiten  der  Rentenbank  in  dem  Falle  —  aber  auch  nur
in  dem  Falle  —  fofort  zurückverlangt  werden,  wenn  die  Gebäude
nicht  ordnungsmäßig  unterhalten  und  versichert  werden,  der
Schuldner  in  Konkurs  gerät  oder  die  Rente  nur  nach  Zwangsvollstreckung
  zahlt.  Ferner  kann,  soweit  für  die  Errichtung  von
Rentengütern  die  Vermittelung  der  Generolkommission  eintritt,
der  zur  Abstoßung  der  Schulden  und  Lasten  der  aufzuteilenden
oder  abzutreunenden  Grundstücke  und  zur  erstmaligen  Besetzung