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werden gegen Uebernahme einer Rente durch den Käufer abgeschlossen,
die aber sofort durch Vermittelung der Rentenbank insoweit
abgelöst zu werden pflegt, als dieses nach der vorhandenen
Sicherheit möglich ift. Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen
werden, wenn der 25fache Betrag der Rentenbankrente
innerhalb des 30fachen Betrages des bei der letzten Grundsteuereinschägung
ermittelten Katastralreinertrages niit Hinzurechnung
der Hälste des Wertes, mit welchem die Gebäude bei einer Versicherungsgesellschaft
versichert find, oder innerhalb der erften drei
Viertel des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere,
durch die Generalkommission aufzunehmende Tage zu ermittelnden
Wertes der Liegenschaften zu ftehen kommt. Die Ablösung geschieht
in der Weife, daß der Verkäufer sein Recht auf Bezug der
mit dem Käufer vereinbarten Kaufrente an die Rentenbank abtritt
und dafür von dieser deren kapitolisierten Betrag in 3½ prozentigen
Rentenbriefen erhält. Der Käufer hat dann seine Rente fortan, und
zwar unter Zuschlag von ½ Prozent Tilgungsbeitrag, an die Rentenbank
zu entrichten und wird durch eine 60 Jahre long fortgesetzte
Zahlung dieser Rente von feiner ganzen Schuld befreit. Den nicht
getilgten Teil der Rente kann der Eigentümer der Stelle in den
ersten 10 Jahren nach ihrer Begründung nur mit Genehmigung der
Generalkommission, fpäter aber jederzeit auch ohne solche ablöfen.
Die Rentenbank kann aber die Ablösung nicht verlangen. Bei
solcher Ablösung kann die Rente des ersten Jahres in der Art geftundet
werden, daß ihr Betrag auf die übrigen 60 Tilgungsjahre
verteilt wird (sogenanntes Freijahr). Soweit eine Uebernahme
auf die Rentenbank wegen mangelnder Sicherheit nicht möglich ist
und der Rest des Kaufpreifes nicht durch eine bare Anzahlung getilgt
wird, wird dafür entweder eine — von feiten des Rentengutsverkäufers
für längere Zeit unkündbare — Rest-Hypothek beftellt,
oder es bleibt der nicht abgelöste Teil der Rente als sog. Privatrente
bestehen.
Zur erstmaligen Einrichtung der neuen Stelle durch Errichtung
der notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude kann dem
Erwerber — nicht aber dem Verkäufer — ein Darlehn (Baudarlehn)
ebenfalls in Rentenbriesen von der Generalkommission
bewilligt werden, das in derselben Weise wie
die Kaufrente getilgt wird. Im Gegensatz zu der aus
dem Kauf herrührenden Rente kann aber ein folches Baudarlehn
von seiten der Rentenbank in dem Falle — aber auch nur
in dem Falle — fofort zurückverlangt werden, wenn die Gebäude
nicht ordnungsmäßig unterhalten und versichert werden, der
Schuldner in Konkurs gerät oder die Rente nur nach Zwangsvollstreckung
zahlt. Ferner kann, soweit für die Errichtung von
Rentengütern die Vermittelung der Generolkommission eintritt,
der zur Abstoßung der Schulden und Lasten der aufzuteilenden
oder abzutreunenden Grundstücke und zur erstmaligen Besetzung