Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844.

 

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Gehen  sie  zu  Fuß  oder  legen  sie  ihre  Touren  durch
Gelegenheitsfuhren  zurück,  so  können  sie  nach  Verhältniß
  der  Entfernung  des  Weges  und  der  Dauer
der  Geschäfte,  die  Miethe  für  ein  Pferd  berechnen.

Machen  sie  bei  ihren  Geschaften  Gebrauch  von  einem
  Reitpferde  oder  einer  einspcnnigen  Fuhre,  so
können  sie  nur  billigerweise  die  dafuͤr  herkoͤmmliche
Miethe  berechnen
Diäten  (oder  Verthsiigungsgebey  kann  der  Arzt  bei
Reisen  nicht  besonders  verlangen,  da  er  Reise=  und
Zehrungskosten  (gegen  Bescheinigung,  sobald  sie  in
besondern  Verhältnissen  die  gewöhnliche  Taxe  übersteigen
  und  dieselbe  gefordert  wird)  von  dem  Kranken
ersetzt  bekommt  und  außerdem  noch  sein  Wegegeld.

Gewöhnlich  wird  für  die  Person  des  Arztes  an
Zehrungökosten  Folgendes  bei  auswärtigen  Geschäften
als  Vergütigung  angenommen,  sobald  der  Arzt  die
Zehrung  niche  im  Hause  des  Kranken  annahm  (wozu
er  nicht  verpflichtet  ist)  vde  erhalten  bat.

.)  auf  einen  halben  .

b)  auf  einen  ganzen  ·

auf  Tag  und  Nacht  oder  vie  Nacht  allein  .

)
14)  Für  eine  onseltatbon  mehrerer  *iie  ,  jedem

n)wenne6dieersteist
5)  für  jede  folgende

15)  Für  ein  schriftlich  Sear  li  lingeres  oder  kirzeres

  Gutachten.

16)  Für  die  Ausfertigung  eines  einfachen  Attestes  oder

Zubnisses-  eines  Gesundheits·  oder  Ktankenscher

19)  die  Ausarbeitung  einer  Fgempichofsoice  in

Einholung  eines  acztlichen  Gutachtens“= 



 

 

 

 

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I.  Classe..  Elasse.
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