Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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am  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit  getreten?®.  Die  letztere  Bestimmung
  ist,  wie  LABAND  bemerkt  und  wie  oben  ausgeführt
wurde,  auch  staatsrechtlich  genehmigt  worden.  Das  am  31.  Januar
1871  verkündete  Gesetz  konnte  aber  vor  diesem  Tage  keinerle
Rechtskraft  äussern  ??;  wohl  aber  ist  es  an  jenem  Tage  mit  rückwirkender
  Kraft  in  Wirksamkeit  getreten.

Anders  war  die  Sachlage  bei  dem  deutsch-österreichischen
Handelsvertrage  vom  16.  Dezember  1878;  er  sollte  nach  Art.  26
vom  1.  Januar  1879  ab  in  Kraft  und  an  Stelle  des  Handelsund
  Zollvertrages  vom  9.  März  1868  treten;  er  wurde  in  dem  zu
Berlin  am  31.  Dezember  1878  ausgegebenen  Stücke  des  Reichsgesetzblattes
  verkündet®.  Dem  ordnungsmässigen  Inkrafttreten
des  Vertragsgesetzes  am  1.  Januar  1879  hätte  nichts  im  Wege
gestanden,  wäre  die  Genehmigung  des  Reichstages  bereits  ausgesprochen
  gewesen.  Sie  wurde  aber  laut  einer  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  1.  März  1879  erst  am  25.  Februar  1879
erteilt?!.  ZOoRN  beurteilt  diese  Vorgänge  wie  folgt:  „l.  Der  Vertrag
  war,  solange  die  Genehmigung  des  Reichstages  fehlte,  trotz
Ratifikation  und  Publikation  im  Reichsgesetzblatt  nichts  mehr
und  nichts  weniger  als  ein  rechtsunverbindlicher  Entwurf  2,
2.  „Abgeschlossen*  wurde  der  Vertrag  unterm  25.  Februar  1879
als  dem  Datum  der  Genehmigung  des  Reichstages.  3.  Diese  den
Abschluss  des  Vertrages  perfizierende  Genehmigung  wurde  am
1.  März  ohne  weiteren  Zusatz  im  Reichsgesetzblatt  publiziert;
somit  ist  die  Rechtskraft  des  Vertrages  nach  Art.  2  der  Reichsverfassung
  vom  15.  März  ab  zu  datieren.  4.  Diese  Genehmigung
wurde  aber  nach  dem  aus  den  Verhandlungen  klar  sich  ergebenden
Willen  des  Reichstages  mit  rückwirkender  Kraft  auf  den

25  Vgl.  Larann,  Bd.  IS  4  S.  43,  8  57  S.  561  A.  4.

2°  Ebenda  S.  561.

®  R.-G.-Bl.  1878  Nr.  37  S.  365.

sı  R.-G.-Bl.  1879  Nr.  5  8.  11.

33  Auf  Zorns  Ansicht  über  Völkerrecht  und  völkerrechtliche  Rechtsgeschäfte
  ist  hier  nicht  einzugehen.