Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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6.  13.  Vor  Allem  sollen  sich  die  Polizei-Inspektoren
  bemühen,  Tumulten,  und
Rottirungen  in  ihren  Bezirken  zuvor  zu
kommen;:  sogleich  bei  den  ersten  sich  desfalls
ergebenden  Spuren  und  Besorgnissen,  nebst
augenblicklicher  Anzeige  bei  der  Polizei:  Direktion,
  die  nöthigen  Vorsiches-Maßregeln
zu  treffen,  mit  Würde  und  Klugheit  auf  die
gereizten  Gemüther  einzuwirken,  und  insbesondere
  die  Anstifter  und  Aufwiegler  zu  entfernen.
  Bei  einem  schon  ausgebrochenen  Tumulte
  müssen  sich  die  Inspektoren  unverweilt
an  Ort  und  Stelle  begeben,  Friede  gebieten,
und  gegen  die  Wiedersezlichen  die  bewaffnete
Hilfe  aufrufen.

§  14.  Desgleichen  sollen  die  Inspektoren
bedacht  seyn,  die  Begehung  von  jeder  Art  von
Verbrechen  durch  allemsglichen  Mirtel  zu  verhüren,
  und  zu  erschweren,  und  schon  in  den
ersten  Versuchen  zu  unterdrücken.  Ist  ein
Verbrechen  dessen  ungeachtet  wirklich  begangen
  worden,  so  haben  sie  nebst  Anzeige  an
die  Polizel  Direktion,  sich  ungesäumt  an  den
Ort  des  begangenen  Verbrechens  zu  verfügen,
von  dem  Stande  der  Dinge,  welcher,  so
weit  es  nur  immer  thunlich  ist,  unverrückt
beibehalten  werden  muß,  umständliche  Einsicht
  zu  nehmen,  und  die  Verfolgung  und
Verhaftung  des  muthmaßlichen,  oder  auf  der
That  ergriffenen  Verbrechers  zu  veranlassen.

G.  15.  Bei  Zänkereien  oder  Raufereien
  in  den  Strassen  und  Wirthshäusern,
und  sofern  das  Publikum  beunruhigt,  oder
die  polizeiliche  Hilse  angefleht  wird,  auch  in
Privathäusern,  sind  die  Inspektoren  verpflich:

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tet,  und  befugt,  Ordnung  und  Ruhe  herzustellen,
  und  die  Parteien  mit  ihren  gegenseitigen
  Klagen  an  die  geeignete  Behoͤrde  zu
verwrisen.  Personen,  welche  sich  gegen  Andere
  thaͤtige  Angriffe  erlauben,  oder  dem  Friedgebote
  der  Inspektoren  nicht  gehorchen,  find
in  Verwahrung  zu  bringen.

In  gleicher  Art  ist  das  muthwillige
Zusammenlaufen  der  niedrigen  Volks-Klassen
  bei  einzelnen  Ereignissen,  besonders
bei  der  Ausübung  pelizeilicher  Funktionen
gegen  Verbrecher  oder  Polizei-Freoler  und
bei  der  Abführung  derselben  abzustellen  und
die  Wiederspenstigen  sind  zu  arrekiren.

.  19.  Geheime  Gesellschaften
dürsen  in  keinem  Bezirke  geduldet  werden.
Die  Polizei:  Inspektoren  haben  solche,  wo
sie  sie  finden,  auveinander  gehen  zu  lassen,
und  ihre  Papiere  und  Effekten  in  Beschlag
zu  nehmen.  Sind  unter  der  Gesellschaft
Kremde,  unangesessene  und  sonst  verdächtige
reute,  so  ist  sich  auch  ihrer  Personen  zu  versichern.
  Die  Yolizei-Inspektoren  haben  jes
doch  in  Bezug  auf  diesen  Gezenstand  nur
dann  einzuschreiten,  wenn  es  die  Umstände
nicht  möglich  machen,  die  unmittelbare  Verfügung
  der  Polizei-Direktien  abzuwarten,
ohne  Gefahr,  der  Beweiemittel  verlustig  u
gehen.

S.  17.  Die  Erhaltung  der  nächtlichen
  Ruhe  wird  den  Polizei-Inspektoren
nachdrücklich  anbefohlen.  Nach  r1  Uhr
sind  ausden  Wirthe-,  Schenk=  und  Kasseehäusern
  alle  Zech=  Gäste  zu  entfernen.  Freinächte
  sind  nur  an  den  dazu  bestimmten  Ta-