673
den naͤmlichen Strafen, und wenn es die
Geldstrafen zu erlegen nicht im Stande ist,
so wird dieselbe in verhaͤltnißmaͤssiges Gefaͤngniß
verwandelt.
Art. 1531. Der Regiments= oder Bataillons-Kommandant,
und jeder mit der
Uebernahme und dem Transporte dem Konskribirten
beauftragte Offizier, welcher sich
unterfangen würde, dem (im 6. Titel Art.
31 gegebenen) Verbote zuwider, eigenmächtig
die Einstellung eines Ersazmannes zu bewilligen,
oder einen dem Militär übergebenen
Konskribirten aus eigener Willkühr und
Verfügung wegzuschicken, oder zu verabschieden,
soll zum Erstenmal, mit einer
halbjährigen engen Festungsstrafe — im Wiederholungsfalle
mit der Entlassung bestraft,
in jedem Falle zugleich angehalten werden,
den dem Dienste und dem Aerar dadurch
verursachten Schaden zu ersezen. Würde es
sich aber zeigen, daß dabei niedrige, gewinnsüchtige
Absichten oder Bestechung zum Grunde
lagen, so soll wider die Schuldigen gleich
das Erstemal nach den peinlichen Gesezen
verfahren, sohin diesen gemäß, sowohl
der Bestecher als der, welcher sich durch
Bestechung zur Pflichevergessenheit verleiten
ließ, bestraft werden.
Art. 152. Der Beamte eines Konfkriptions-Bezirkes,
und jeder andere Zivil-Bes
amte, welcher eigenmächtig einen, in den
Jahren der Militärpflichtigkeic stehenden
Konskeibirten, ohne daß diesem von dem be-
674
treffenden General-Kommissariate die Entlassung
gesezlich bewilliget, und das Enrlassungs-Zeugniß
ausgefertige worden ist, die
Entlassung aus der Milirärpflichtigkeit, die
Erlaubniß zur Ansässigmachung und Berheurathung
bewilligen würde, ist nebst der Beahndung
mit einem ernstlichen Verweise zur
Zahlung von # ## fl. zu verurtheilen; würde
ein solcher Beamter sich mehrmalen einer
solchen pflichtwidrigen Eigenmachtigkeit schuldig
machen, so ist er, nebst der Zahlung
von 1°60 fl., mit der Entlassung von seinem
Amte zu bestrafen.
Es versteht sich übrigens, daß, wenn diese
pflichtwidrige Handlung nicht sowohl die
Folge eines eigenmächtigen Verfahrens als
vielmehr einer Bestechung ist, solche auf
Seite des Beamten und des Bestechers nach
den bereits angezogenen Gesezen bestraft werden
müsse.
Art. 153. Wenn diejenigen, welche mit
der Instruirung der Entlassungsgesuche von
der Militärpflichtigkeit von Amtswegen beauftragt
sind, für ihre Amts-Verrichtungen
einige Bezahlung in Geld oder Geschenken
annehmen; so sollen sie nach den Gesezen
über die Bestechung der Staatediener bestraft
werden.
Art. 154. Die Anwülte, welche anstatt
die Unterthanen über die vorgeschriebene Ordnung
zu belehren, denselben bei Enrlassungs-Gesuchen
und überhaupt bei allem dem, was
die Militdr-Konfkription betrift, Bittschri
(18)