Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

673

den  naͤmlichen  Strafen,  und  wenn  es  die
Geldstrafen  zu  erlegen  nicht  im  Stande  ist,
so  wird  dieselbe  in  verhaͤltnißmaͤssiges  Gefaͤngniß
  verwandelt.

Art.  1531.  Der  Regiments=  oder  Bataillons-Kommandant,
  und  jeder  mit  der
Uebernahme  und  dem  Transporte  dem  Konskribirten
  beauftragte  Offizier,  welcher  sich
unterfangen  würde,  dem  (im  6.  Titel  Art.
31  gegebenen)  Verbote  zuwider,  eigenmächtig
  die  Einstellung  eines  Ersazmannes  zu  bewilligen,
  oder  einen  dem  Militär  übergebenen
  Konskribirten  aus  eigener  Willkühr  und
Verfügung  wegzuschicken,  oder  zu  verabschieden,
  soll  zum  Erstenmal,  mit  einer
halbjährigen  engen  Festungsstrafe  —  im  Wiederholungsfalle
  mit  der  Entlassung  bestraft,
in  jedem  Falle  zugleich  angehalten  werden,
den  dem  Dienste  und  dem  Aerar  dadurch
verursachten  Schaden  zu  ersezen.  Würde  es
sich  aber  zeigen,  daß  dabei  niedrige,  gewinnsüchtige
  Absichten  oder  Bestechung  zum  Grunde
  lagen,  so  soll  wider  die  Schuldigen  gleich
das  Erstemal  nach  den  peinlichen  Gesezen
  verfahren,  sohin  diesen  gemäß,  sowohl
der  Bestecher  als  der,  welcher  sich  durch
Bestechung  zur  Pflichevergessenheit  verleiten
ließ,  bestraft  werden.

Art.  152.  Der  Beamte  eines  Konfkriptions-Bezirkes,
  und  jeder  andere  Zivil-Bes
amte,  welcher  eigenmächtig  einen,  in  den
Jahren  der  Militärpflichtigkeic  stehenden
Konskeibirten,  ohne  daß  diesem  von  dem  be- 



674

treffenden  General-Kommissariate  die  Entlassung
  gesezlich  bewilliget,  und  das  Enrlassungs-Zeugniß
  ausgefertige  worden  ist,  die
Entlassung  aus  der  Milirärpflichtigkeit,  die
Erlaubniß  zur  Ansässigmachung  und  Berheurathung
  bewilligen  würde,  ist  nebst  der  Beahndung
  mit  einem  ernstlichen  Verweise  zur
Zahlung  von  #  ##  fl.  zu  verurtheilen;  würde
ein  solcher  Beamter  sich  mehrmalen  einer
solchen  pflichtwidrigen  Eigenmachtigkeit  schuldig
  machen,  so  ist  er,  nebst  der  Zahlung
von  1°60  fl.,  mit  der  Entlassung  von  seinem
Amte  zu  bestrafen.

Es  versteht  sich  übrigens,  daß,  wenn  diese
  pflichtwidrige  Handlung  nicht  sowohl  die
Folge  eines  eigenmächtigen  Verfahrens  als
vielmehr  einer  Bestechung  ist,  solche  auf
Seite  des  Beamten  und  des  Bestechers  nach
den  bereits  angezogenen  Gesezen  bestraft  werden
  müsse.

Art.  153.  Wenn  diejenigen,  welche  mit
der  Instruirung  der  Entlassungsgesuche  von
der  Militärpflichtigkeit  von  Amtswegen  beauftragt
  sind,  für  ihre  Amts-Verrichtungen
einige  Bezahlung  in  Geld  oder  Geschenken
annehmen;  so  sollen  sie  nach  den  Gesezen
über  die  Bestechung  der  Staatediener  bestraft
werden.

Art.  154.  Die  Anwülte,  welche  anstatt
die  Unterthanen  über  die  vorgeschriebene  Ordnung
  zu  belehren,  denselben  bei  Enrlassungs-Gesuchen
  und  überhaupt  bei  allem  dem,  was
die  Militdr-Konfkription  betrift,  Bittschri

(18)