Full text : Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO.  §§  73—81.  Taxen.  Innungen.  201

Strafe  §  148  Nr.  8);  ebenso  die  Gast-(nicht  auch  Schank-hwirte  zum  Anschlag
  eines  der  Polizei  vorzulegenden  Preisverzeichnisses  in  den  Gastzimmern,
  wo  dann  auf  Beschwerden  der  Reisenden  die  Orts  PolBeh.  vorbehaltlich
  des  Rechtsweges  entscheidet  (§  75).  Gesindevermieter  und
Stellenvermittler  haben  ihre  Taxen  der  Orts  Pol  Beh.  einzureichen,  in  den
Geschäftsräumen  anzuschlagen  und  dem  Stellensuchenden  mitzuteilen
(Rö.  2.  6.  10.)  Für  Personen,  die  auf  öffentlichen  Straßen  usw.  ihre
Dienste  anbieten,  sowie  für  die  Benutzung  der  öffentlich  zum  Gebrauch
aufgestellten  Transportmittel  kann  die  Orts  Pol  Beh.  in  Übereinstimmung
mit  dem  Gemeindevorstand  Taxen  aufstellen  (s.  oben  §  37;  §  76);  ebenso
für  Bezirks-Schornsteinfeger  (§  77;  Erl.  5.  2.  07  HMl.  25);  für  die
Apotheker  gilt  seit  1.  4.  05  die  deutsche  Arznei-Taxe  (Bek.  23.  2.  05
RGBl.  40,  die  alljährlich  neu  festgesetzt  wird);  für  Arzte  gilt  freie  Vereinbarung
  und  mangels  einer  solchen  in  Preußen  nach  der  durch  G.  27.
4.  96  erfolgten  Aufhebung  der  veralteten  Taxen  die  Gebührenordnung
15.  5.  96  (Ml.  105,  erg.  13.  3.  06)  für  approbierte  Arzte  und  Zahnärzte
  (§  80);  bezügl.  der  Hebammen  setzt  der  Regierungspräsident  1)  die
Gebührenordnung  fest  (G.  10.  5.  1908  GS.  103).

VI.  Titel.  Innungen,  Innungsausschüsse,  Handwerkskammern,
Innungsverbände.

Es  besteht  das  Bestreben,  diese  zu  Privatgesellschaften  herabgesunkenen,
aber  mit  Korporationsrechten  versehenen  Vereine  durch  Privilegien  zu
stärken  und  dadurch  zu  beleben  (s.  Nov.  26.  7.  97  AusfAnw.  Z.  88  ff.).
Zwar  ist  ein  Prüfungszwang  (Befähigungsnachweis)  in  Hinblick  auf  die
Erfahrungen,  die  damit  infolge  der  V.  9.  2.  49  in  Preußen  gemacht
sind,  nicht  eingeführt,  wohl  aber  ist  auf  Antrag  die  Errichtung  von
Zwangsinnungen  durch  den  Regierungspräsident  ?)  ermöglicht,  sofern
die  Mehrheit  der  beteiligten  Gewerbetreibenden  der  Einführung  des  Beitrittszwanges
  zustimmt,  der  Bezirk  der  Innung  die  Beteiligung  am  Genossenschaftsleben
  und  die  Benutzung  der  Innungseinrichtungen  gestattet
und  schließlich  die  Zahl  der  Handwerker  zur  Bildung  einer  leistungsfähigen
  Innung  ausreicht  (§  100);  sie  umfaßt  nicht  diejenigen,  die  das
Gewerbe  fabrikmäßig  betreiben;  für  den  Besitzer  mehrerer  Betriebe  ist  das
Hauptgewerbe  maßgebend  (§  100  f.)  Streitigkeiten  über  die  Zugehörigkeit
  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde,  in  zweiter  Instanz  der  Regierungspräsident
  (§  100h565)  AusfAnw.  Z.  109).

Die  Zwangsinnungen  haben  denselben  Zweck  wie  die  Innungen
(§  100):  Pflege  des  Gemeingeistes,  Stärkung  der  Standesehre,  Herbergswesen
  und  Arbeitsnachweis  für  die  Gesellen,  Ausbildung  und  Fürsorge
für  die  Lehrlinge  nebst  Lehrlingsschiedsgericht,  sowie  Prüfungswesen
(8  81  au.  b.)  zaußerdem  können  sie  Fachschulen  errichten,  Gesellen=  und  Meisterprüfungen
  veranstalten  sowie  Unterstützungs-,  Kranken=  und  Sterbekassen  und
ein  Schiedsgericht  mit  der  vollen  Kompetenz  eines  Gew  Ger.  errichten  (§  81b).

 

1)  Im  Landespolizeibezirk  Berlin  der  Polizeipräsident.
2)  Im  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräsident  (AusfAnw.  Z.  2).
8)  Im  Stadtkreis  Verlin  der  Polizeipräsident  (8G.  8  161).