Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gemüthskranke,  Blöbdsinnige,  Krüppel  ꝛc.  dürfen  auf  Grund  eines  derartigen  Attestes

von  der  Gestellung  überhaupt  befreit  werden.
Wer  sich  der  Gestellung  böswillig  entzieht,  wird  als  unsicherer  Dienstpflichtiger  (F.  65,  3)
behandelt.  Er  kann  außerterminlich  gemustert  und  sofort  zum  Dienst  eingestellt  werden.

Achter  Abschnitt.
„Musterunge-Geschäft.
g.  62.
Musterung.
Die  Militärpflichtigen  werden  der  Ersatz-Kommission  einzeln  vorgestellt  und  gemustert.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Militärpflichtigen  der  Ersatz-Kommission  vorgestellt  werden,
bestimmt  der  Civil-Vorsitzende.  Er  sorgt  für  die  Aufrechterhaltung  derselben.

Wird  die  Identität  eines  Militärpflichtigen  in  Zweifel  gezogen,  so  ist  derselbe  behufs

Anstellung  weiterer  Ermittelung  vorläufig  zurückzustellen.

Jeder  Militärpflichtige  wird  unter  den  Augen  der  Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission

einer  körperlichen  Untersuchung  unterworfen,  bei  welcher  auf  Verlangen  des  Arztes  völlige
Entblößung  des  ganzen  Körpers  unter  möglichster  Berücksichtigung  des  Schamgefühls  stattfinden
  muß.

Jeder  Militärpflichtige  wird,  sofern  er  nicht  augenscheinlich  untauglich  (Krüppel)  oder
dauernd  unwürdig  (F.  35)  ist,  unter  den  Augen  des  Militär-Vorsitzenden,  behufs  Feststellung
  seiner  Größe  ohne  Fußbekleidung  gemessen.

.  Jeder  Millitärpflichtige  wird  behufs  Vervollständigung  und  Berichtigung  der  Grundlisten

nach  seinen  bürgerlichen  Verhältnissen  befragt.  Außerdem  muß  festgestellt  werden,  ob  Ausschließungsgründe
  (§.  28  und  35)  vorhanden.

Jeder  Militörpflichtige,  sowie  seine  Angehörigen  sind  berechtigt,  spätestens  im  Musterungstermin

  Anträge  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zu  stellen.
Entsteht  jedoch  die  Veranlassung  zur  Reklamation  erst  nach  Beendigung  des  Musterungs-Geschäfts,
  so  kann  bezüglicher  Antrag  noch  im  Aushebungstermin  angebracht  werden  (§  31,  1

und  C.  71,2).
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