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17. März 1913 bewilligten Geldlotterie ist mit unserer
Genehmigung- auf die Tage vom 29. September
bis 2. Oktober d. Is. festgesetzt worden.
Berlin, den 1. April 1915.
Der Finanzminister.
Im Auftrager
alle.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v. Jarotzky.
An die Herren Regierungspräsidenten.
238) Auf den Bericht vom 6. März 1915 ernenne
Ich gemäß § 368 des Wassergesetzes vom
7. April 1913 (Gesetzsammlung S. 53) den jeweiligen
Oberpräsidenten zum Vorsitzenden und den
Oberpräsidialrat zum stellvertretenden Vorsitzenden
des für jede Provinz gebildeten Wasserbeirats.
Großes Hauptquartier, den 26. März 1915.
Wilhelm R.
von Breitenbach, Sydow,
Freiherr von Schorlemer, Lentze,
von Loebell.
An die Minister der öffentlichen Arbeiten, für
Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten, der Finanzen und des Innern.
239) Die Ziehung der 7. Serie der 3. Geldlotterie
zu Zwecken der deutschen Schutzgebiete ist
mit unserer Zustimmung auf die Tage vom 16. bis
18. September 1915 verlegt worden. ·
Berlin, den 24. März 1915.
Der Finanzminister.
Im Auftrager
alle.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v. Jarotzky.
An die Herren Regierungspräsidenten.
240) Im Verlage der Hofbuchhandlung E. S.
Mittler & Sohn in Berlin SW. 68, Kochstraße
68/71, wird jetzt eine zweite vervollständigte
Ausgabe der
Bundesratsverordnungen über Getreide, Mehl,
Brot, Kartoffeln, Fleisch, Zucker, Futter= und
Dungemittel
erscheinen. Im Hinblick auf den erheblich vermehrten
Umfang der zweiten Ausgabe hat die Buchhandlung
den Verkaufspreis auf 50 J angesetzt.
Berlin, den 4. Mai 1915.
Der Minister des Innern.
241) Bebanntmachung.
Nachdem der Bundesrat das Schroten von
mahlfähigem Roggen und Weizen durch § 2
Abs. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1915.
(Reichsgesetzbl. S. 27) verboten hat, heben wir
unser am 18. Dezember 1914 erlassenes weitergehendes
Verbot des Schrotens von Roggen und
Weizen hiermit auf. Wir weisen aber darauf hin,
daß auch nicht mahlfähiger Roggen und Weizen
nach § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar
1915 (Reichsgesetzbdl. S. 35) der Beschlagnahme
für die Kriegsgetreidegesellschaft unterliegt
und nur geschrotet werden darf, wenn und soweit
die Kriegsgetreidegesellschaft das Getreide freigegeben
oder das Schroten gestattet hat.
Berlin, den 30. April 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Frhr. von Schorlemer.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung:
I r. Göppert.
242)1 Bebanntmachung.
Die nächste Turn= und Schwimmlehrerinnen=Prüfung
an der Königlichen Landesturnanstalt in
Spandau wird am Montag, den 20. September
1915 beginnen.
Unter Bezugnahme auf meinen Runderlaß
vom 1. November 1906 — U III A 3209 usw.
(Z-Bl. S. 757) — weise ich ausdrücklich darauf hin,
daß zu dieser Prüfung nur in der Provinz Brandenburg
oder in einer solchen Provinz wohnende
Bewerberinnen zugelassen werden, in der eine Prüfungskommission
für Turnlehrerinnen nicht besteht.
Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur zulässig,
wenn die Anträge durch besondere Verhältnisse,
z. B. durch den Ort der Ausbildung begründet
sind.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden
Bewerberinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde
bis zum 10. Juli 1915, Meldungen anderer
Bewerberinnen bei derjenigen Königlichen
Regierung, in deren Bezirk die Betreffende wohnt —
in Berlin bei dem Herrn Polizeipräsidenten —,
ebenfalls bis zum 10. Juli 1915 anzubringen.
Ist der Aufenthaltsort der Bewerberin zur
Zeit ihrer Meldung nicht ihr eigentlicher Wohnssitz,
so ist auch der letztere anzugeben.
Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung
sinden, wenn sie genau der Prüfungsordnung
vom 15. Mai 1894 entsprechen und mit den im
.§ derselben vorgeschriebenen Schriftstücken ordnungsmäßig
versehen sind.
Bei denjenigen Bewerberinnen, die eine lehramtliche
Prüfung noch nicht abgelegt haben, erstreckt
sich die mündliche Prüfung auch auf die Kenntnis
der wichtigsten Erziehungs= und Unterrichtsgrundsätze.
In dem Gesuche ist anzugeben, ob die Bewerberin
sich zum ersten Male zur Prüfung meldet oder ob
und wann sie sich bereits der Turnlehrerinnen=Prüfung
unterzogen hat. ç
Die über Gesundheit, Führung und Lehrtätigkeit
beizubringenden Unterlagen müssen in neuerer
Zeit ausgestellt sein. Das ärztliche Zeugnis muß