Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und  ständig  drohender  Conflicte.  Der  Weg,  diesem  unnatürlichen  und
ungesunden  Zustande  ein  Ende  zu  machen,  sei  zugleich  der  vom  positiven
  Verfassungsrecht  gebotene  Weg,  d.h.  also  in  seinem  Sinne,  die
dauernde  Feststellung  der  Präsenzstärke  ohne  Zeitbegrenzung  (S.  VD).
Dabei  hat  der  Verfasser  aber  zu  ausschliesslich  die  staatsrechtliche
  Seite  der  Frage  in  das  Auge  gefasst.  Die  staatsrechtlichen
Controversen,  welche  sich  an  den  jetzigen  Zustand  anknüpfen,
würden  durch  die  dauernde  Feststellung  der  Präsenzstärke  allerdings
aus  der  Welt  geschafft.  Keineswegs  aber  die  politischen  Confliete.
  Die  Schwierigkeiten,  welche  seit  dem  Jahre  1874  in  Militärfragen
  erwachsen  sind,  haben  nicht  die  Verlängerung,  sondern
die  Erhöhung  der  Präsenzstärke  zum  Gegenstande  gehabt.  Eine
einfache  Verlängerung  der  bisherigen  Friedenspräsenzstärke  wäre
vermuthlich  auch  von  dem  aufgelösten  Reichstage  mit  grosser  Majorität
bewilligt  worden.  Die  Nothwendigkeit,  über  die  Erhöhung  derselben
mit  dem  Reichstage  zu  verhandeln,  wäre  aber  im  Jahre  1880  und  im
Jahre  1886  auch  dann  hevorgetreten,  wenn  im  Jahre  1874  eine  dauernde
Feststellung  der  Friedenspräsenz  stattgefunden  hätte.  Dass  sich  aus
der  Forderung  einer  derartigen  Erhöhung  ein  ganz  ähnlicher  Conflict
zwischen  den  verbündeten  Regierungen  und  dem  Reichstage  hätte  entwickeln
  können,  wie  der  des  letzten  Winters  war,  liegt  auf  der  Hand.
Die  Möglichkeit  von  Conflicten  ist  durch  die  Natur  des  constitutionellen
Staatslebens  gegeben;  es  gibt  dagegen  keine  andere  Abhülfe  als  eine
verständige  Nachgiebigkeit  beider  Theile,  welche  einen  annehmbaren
Ausgleich  aufrichtig  anstrebt.

Der  mannigfache  Widerspruch,  den  ich  gegen  die  Ausführungen
des  Verfassers  habe  erheben  müssen,  hindert  mich  nicht,  anzuerkennen,
dass  derselbe  eine  wichtige  staatsrechtliche  Frage  in  anregender  und
ansprechender  Weise  behandelt  hat.

Jena.  G.  Meyer.

Traite  elementaire  de  Droit  international  prive  Par

Andre  Weiss,  Professeur  agrege  &  la  faculte  de  Droit  de  Dijon.

Paris  1886.  L.  Larose  et  Forcel.

Unter  den  zahlreichen  Lehrbüchern  der  dem  Studienplan  der
französischen  Rechtsfacultäten  durch  das  Deeret  vom  28.  December  1880
neu  eingefügten  Materie  desinternationalen  Privatrechts  nimmt  die  Arbeit
von  A.  Weiss  wohlverdient  einen  hervorragenden  Platz  ein.  Sie  vermag
zwar  weder  in  ihrer  systematischen  Anlage  noch  in  ihrer,  speciell  diesem