220 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
der gedachten Klage unwesentlich. — Urtheil vom
30. Mai HV Nr. 1874“). —
Obliationenrecht. Rücktritt vom Vertrage
wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung. Preuß.
Landr. Bei dem Kaufe eines sofort tradirten Grund-=stückes
war bestimmt worden, daß der Kaufschilling erst
dann bezahlt werde, wenn das Kaufsobjekt von den
darauf lastenden Hypotheken würde befreit sein, und
Verkäufer hatten sich verpflichtet, diese Befreiung
binnen 4 Wochen zu bewirken. Da nun dieser
Verbindlichkeit nicht innerhalb der eben gedachten
Frist war entsprochen worden, wollte der
Käufer nicht mehr an den Vertrag gebunden sein.
Das Appell.-Gericht hat dem verklagten Käufer das
Recht zum Rücktritte abgesprochen, und dieß hat der
oberste Gerichtshof, nach preuß. Landrechte urtheilend,
gebilligt, indem er anführte: Die angeregte
Frage sei nach den allgemeinen Grundsätzen über
die Folgen der Versäumnisse rechtzeitiger Vertragserfüllung
zu beantworten, und nach diesen berechtige
ein solches Versäumniß den anderen Theil nur dann
zum Rücktritte, wenn entweder die Giltigkeit des
Vertrages von der rechtzeitigen Erfüllung als Bedingung
abhängig gemacht wurde — preuß. Landr.
Thl. I Tit. 4 §. 99 u. f. — oder der Grund der
Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, von Seite desjenigen,
der von dem Vertrage zurücktreten will,
von dem Richter für erheblich erachtet werde, —
8. 396 u. 399 a. a. O. — beide Voraussetzungen
aber nicht gegeben seien. — Urtheil vom 8. Mai
HVNr. 1534.
Anzuwendendes Recht bei Beurtheilung
der Haftung des Großvaters des außer-6
) Vgl. diese Bl. 38 S. 268 u. Bb. 39 S. 91.