Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

II.

ard  Ginssuß  Der  §.  20  des  Gesetzes  vom  2.  April  1860  brziehentch  §.  2  des  Nach-Lsn

  ragegesche  vom  4.  Jannar  1868  erhält  solgenden  Zusatz
4  Enffun  Selbstverständlich  kann  auch  gegen  einen  durch  eigene  hrobe  Verschuldung  dienstdas
  o  geuan  runfähig  hewordenen  Staatsdiener  und  zwar  auch  wider  #nd  Willen  die  Versetzung  in

ension.  den  Ruhestand  von  der  Anstellungsbehörde  verfügt  w

Bei  erweislich  grober  Verschuldung  der  Slen-schigre  ist  aber  dem  betreffenden
  Staatodiener,  dafern  er  bei  seiner  Entlassung  vom  Diensle  nicht  das  40.  Dienstjahr
  erfüllt  oder  das  70.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  nur  die  Hälfte  der  Pension,  die

ihm  außerdem  gesetzlich  zukommen  würde,  zu  bewilligen.

III.
Der  Inhalt  der  88.  18,  14,  16,  19,  24  und  29  des  Gesehes  vom  2.  April
1860  ist  aufgehoben  und  wird  durch  WQ  Vorschriften  ersetzt:

Wenn  für  einen  Staatsdiener  in  W  rechtskräftiger  richterlicher  Verurtheilung
nh  43.  Cu  Zuchthausstrafe  oder  zu  einer  anderen  Strase  unter  gleichzeitiger  Aberkennung  der
theilung  ein=  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  der  ZFähigkeit  zu  Bekleidung  öffentlicher  Aemter
F  gegeleeng  insbesondere  oder  sonstwie)  der  Verlust  des  von  z  (bellhieten  öffentlichen  Amtes  oder

einer  Mehrzahl  von  solchen  eingetreten  ist  (§§.  32  bis  36,  81,  83,  84,  87  bis  91,
94.  95  des  Strafgesetzbuchs),  so  wird  er  8  '  von  ihm  nach  Maßgabe  seiner
Dienstzeit  erworbenen  Anspruchs  auf  Pension  verlusti
Wenn  das  richterliche  Urtheil  sich  auf  die  Aberkennung  der  Bähigkeit  zu  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  für  einen  bestimmten  Zeitraum  beschränkt,  kann  jedoch  die  Anstellungsbebörde
  vom  Landesherrn  ermächtigt  werden,  nach  denselben  Grundsähen  zu  verfahren,
e  bei  der  im  Dpeiplinarwege  versügten  Entlassung  eines  Staatodieners  (vergl.  Ab-*
  20.  Abs.  2  und  3

Suspension  Ein  Staatsdiener  ist  von  der  Anstellungsbebörde  vorläufig  vom  Amte  zu  entvom
  Amie.  heben  “  suspendiren).
wenn  in  einem  gegen  ihn  eingeleileten  gerichtlichen  Berfahren  seine  Verbaftung
  verfügt  worden
h)  wenn  die  Eröffnung  des  Hauptversahrens  in  der  Untersuchung  -  nuget
Verbrechens  oder  eines  Vergehens  gegen  ihn  beschlossen  isi,  w
auf  Verlust  der  Ehrenrechte  oder  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zu  Den  vee
öffentlicher  Aemter  erkannt  werden  kann.

Während  der  Suspension  kann  von  dem  Ablause  des  Monales  ab,  in  welchem
dieselbe  erfolgt  ist,  ein  Teil  des  Diensteinkommens  des  fuspendirten  Beamten,  jedoch
keinesfalls  mehr  als  die  Hälfte  dieses  Einkommens,  durch  Verfügung  der  Ansteltungsbehörde
  innenbehalten  werden.

Wird  später  der  Angeschuldigte  freigesprochen  oder  das  gegen  ihn  eingeleitete  Verfahren
  eingestellt,  so  ist  ihm  der  während  seiner  Suspenston  innebehaltene  Theil  seines
Diensteinkommens  nachzugewähren.