Metadata : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

30  Verkehr  mit  Heu  und  Stroh.

der  Heu-  und  Strohverteilungsstelle  gedeckt  werden.
Der  Vermittlung  der  Heu=  oder  Strohverteilungsstelle
  bedarf  es  nicht,  soweit  das  Heu  oder  Stroh
vom  Erzeuger  mit  Fuhrwerk  unmittelbar  bei  militärischen
  Beschaffungsstellen  angefahren  wird.

Verkauf.  Bahnversand.

8  6.  Wer,  abgesehen  von  der  Bestimmung  in
8  5  Abs.  2  Satz  2,  Heu  oder  Stroh  verkaufen  oder
liefern  will,  hat  es  der  Heu=  und  Strohbezugsstelle
unter  Angabe  von  Art,  Menge,  Güte,  Abnahmeort
und  Lieferzeit  anzubieten.  Diese  wird  ihrer'eits  das
Stroh  der  Bezugsvereinigung  deutscher  Landwirte  m.  b.  H.
in  Berlin  nach  Maßgabe  und  im  Umfange  des  §  2  der

Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel
vom  8.  November  1915  anbieten?.

Die  nach  Abs.  1  Satz  1  angebotene  Menge  ist
der  Heu=  und  Strohbezugsstelle  käuflich  zu  überlassen
und  nach  ihrer  Anweisung  zur  angegebenen  Lieferzeit
  zu  liefern.

Die  Versendung  von  Heu  und  Stroh  mit  der
Bahn  ist  nur  auf  Grund  der  von  der  Heu-  und
Strohverteilungsstelle  abgestempelten  Frachtbriefe  gestattet.


übernahmepreis.

§  7.  Die  Heu=  und  Strohbezugsstelle  zahlt  für
das  Heu  und  Stroh  einen  angemessenen  Übernahmepreis.
  Die  Zahlung  erfolgt  sofort  nach  Eingang
der  Rechnung,  wenn  der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen
  Lieferung  erbracht  ist.

Soweit  vom  Bundesrat  Grenz=  und  Hoöchstpreise  festgesetz
  sind  sind,  gelten  diese  als  übernahmepreis.

Abrechnung  erfolgt  zu  den  am  Tage  der  Ablieferung
  jeweils  geltenden  Grenz=  und  Höchstpreisen?.

1)  Val.  Bek.  vom  18.  Oktober  1917.