Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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den  bisherigen  Eigenthuͤmern  weggeschafft  werden.  Falls  die  gaͤnzliche  oder
theilweise  Wegräumung  aus  landespolizeilichen  Gründen  Pageorden  werden
sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom  Deichamte  und,  im  Falle  der  Beschwerde,
von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Frist  vom  Deichverbande  bewirkt  werden.

Die  Besitzer  der  an  die  kassirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundslücke
können  die  Vertheilung  der  Erde  zu  beiden  Seiten  auf  zusammen  zehn  Ruthen
Breite  verlangen,  und  müssen  sie  gestatten,  wenn  die  Erde  nicht  vom  jetzigen
Deichverbande  zur  Verwendung  im  allgemeinen  Interesse  beansprucht  wird,  in
welchem  Falle  sie  diesem  überlassen  werden  muß.

S.  4.

Der  Verband  ist  gehalten,  da,  wo  die  bestehenden  Vorfluthverhältnisse
durch  die  Deichanlage  gestört  werden,  dieienigen  neuen  Hauptgräben  anzulegen,
welche  noch  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung  schädliche
  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiken.  Das  Projekt  ist  nach  Anhörung
  der  Betheiligten  durch  die  Verwaltungsbehörden  festzustellen.

Die  Unterhaltung  der  schon  bestehenden  Entwässerungsgräben  in  der  Niederung,
  sowie  die  Räumung  des  Buschmühlenfließes  ist  auch  fernerhin  von  denjenigen
  zu  bewirken,  welchen  sie  bisher  oblag.

Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptgraben  und  des  Buschmühlenfließes
wird  aber  unker  die  Kontrole  und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Görehmiung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Haupegraben  zu  verlangen.
2  Seiung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden  Punkten

eschehen.
9  Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

g.  5.

Wird  die  Niederung  zur  Sicherung  gegen  den  Rückstau  aus  der  Warthe
bei  Lauske  durch  Anschluß  des  Deiches  an  die  dortige  wasserfreie  Höhe  dereinst
  vollständig  abgeschlossen,  dann  hat  der  Verband  die  erforderlichen  Auslaßschleusen
  (Deichsiele)  für  die  Hauptgräben  anzulegen  und  zu  unterhalten.
Die  Stelle,  an  welcher  dann  bei  einem  Bruche  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeichs  der  untere  Deich  zur  Abführung  des  eingedrungenen  Wassers
durchsiochen  werden  muß,  ist  von  dem  Deichverbande  unter  Genehmigung  der
Regierung  im  Voraus  zu  bestimmen.

g.  6.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse
  ausgeführt.

(Nr.  6073.)  Die