94 Frühjahrs-Session 1874.
Die Nachgiebigkeit der Nationalliberalen, einschließlich deren
um Lasker, in der Militärfrage, hat die unmittelbar darauf beginnende
reaktionäre Richtung der inneren Politik des Fürsten
Bismarck nicht abgewendet, aber sie hat die Widerstandskraft
des Volkes dagegen geschwächt. Zuerst widerstehen und dann
in schroffem Widerspruch damit nachgeben, nachgeben nicht aus
Uberzeugung in der Sache, sondern aus Furcht vor einer Auflösung
oder vor einem Rücktritt des Fürsten Bismarck, schädigte das Ansehen
des Reichstags und stumpfte das Interesse des Volkes für
die Volksvertretung immer mehr ab, während zugleich diese Nachgiebigkeit
den Reichskanzler zunehmend ermutigen mußte zu selbstständigem
rücksichtslosen Vorgehen unabhängig von der Reichstagsmehrheit
und zu Agitationen im Volk gegen den Reichstag, wie es
Ostern 1874 zuerst erprobt worden war. Schon die Entwicklung
in den nächsten Jahren bekundete, daß unsere damaligen Sorgen
wohlbegründet waren.
Das Beichspreßgrset.
Unmittelbar nach der Entscheidung über die Militärvorlage
fiel auch die Entscheidung über das Preßgesetz, welches dem Reichstage
in dieser Session vorgelegt war, nachdem in früheren Sessionen
wiederholt Initiativanträge in dieser Richtung von liberaler Seite
gestellt worden waren. In meiner Militärrede hatte ich bemerkt:
„Wir werden die Probe auf die Nachwirkung bei dem Preßgesetz
sehr bald machen können. Vielleicht, daß die versöhnliche Stimmung,
die sich auch immer am Ende eines solchen Streites einzustellen
pflegt, uns über die Schwierigkeit noch hinweghilft. Aber auch dann,
fürchte ich, werden uns in einer folgenden Session bittere Erfahrungen
nicht erspart.“
Auch in Bezug auf das Preßgesetz wurde ein Kompromiß
zwischen der Regierung und den Nationalliberalen abgeschlossen.
Die Regierung zeichnete die Bedingungen dieses Kompromisses vor,
indem sie einfach erklärte, daß, wenn diese und jene in zweiter
Lesung gefaßten Beschlüfse nicht in dritter Beratung zurückgenommen
würden, alsdann das Preßgesetz nicht zu stande kommen werde.
Demgemäß wurde entgegen der zweiten Lesung der Kreis der Fälle,
in denen ohne richterliche Anordnung eine Beschlagnahme von
Druckschriften sollte stattfinden können, erweitert; die Bestimmung,
welche den Zeugniszwang aufgehoben hatte, kam wieder in Fortfall.
In Bezug auf öffentliche Plakate verblieb es bei der Landesgesetzgebung,
in Preußen also bei dem bis auf gewisse Ausnahmefälle
vorgeschriebenen Erfordernis polizeilicher Genehmigung.