Volltext : Leitfaden der vaterländischen Geschichte für Schule und Haus.

94  Frühjahrs-Session  1874.

Die  Nachgiebigkeit  der  Nationalliberalen,  einschließlich  deren
um  Lasker,  in  der  Militärfrage,  hat  die  unmittelbar  darauf  beginnende
  reaktionäre  Richtung  der  inneren  Politik  des  Fürsten
Bismarck  nicht  abgewendet,  aber  sie  hat  die  Widerstandskraft
des  Volkes  dagegen  geschwächt.  Zuerst  widerstehen  und  dann
in  schroffem  Widerspruch  damit  nachgeben,  nachgeben  nicht  aus
Uberzeugung  in  der  Sache,  sondern  aus  Furcht  vor  einer  Auflösung
oder  vor  einem  Rücktritt  des  Fürsten  Bismarck,  schädigte  das  Ansehen
  des  Reichstags  und  stumpfte  das  Interesse  des  Volkes  für
die  Volksvertretung  immer  mehr  ab,  während  zugleich  diese  Nachgiebigkeit
  den  Reichskanzler  zunehmend  ermutigen  mußte  zu  selbstständigem
  rücksichtslosen  Vorgehen  unabhängig  von  der  Reichstagsmehrheit
  und  zu  Agitationen  im  Volk  gegen  den  Reichstag,  wie  es
Ostern  1874  zuerst  erprobt  worden  war.  Schon  die  Entwicklung
in  den  nächsten  Jahren  bekundete,  daß  unsere  damaligen  Sorgen

wohlbegründet  waren.
Das  Beichspreßgrset.

Unmittelbar  nach  der  Entscheidung  über  die  Militärvorlage
fiel  auch  die  Entscheidung  über  das  Preßgesetz,  welches  dem  Reichstage
  in  dieser  Session  vorgelegt  war,  nachdem  in  früheren  Sessionen
wiederholt  Initiativanträge  in  dieser  Richtung  von  liberaler  Seite
gestellt  worden  waren.  In  meiner  Militärrede  hatte  ich  bemerkt:

„Wir  werden  die  Probe  auf  die  Nachwirkung  bei  dem  Preßgesetz
sehr  bald  machen  können.  Vielleicht,  daß  die  versöhnliche  Stimmung,
die  sich  auch  immer  am  Ende  eines  solchen  Streites  einzustellen
pflegt,  uns  über  die  Schwierigkeit  noch  hinweghilft.  Aber  auch  dann,
fürchte  ich,  werden  uns  in  einer  folgenden  Session  bittere  Erfahrungen
  nicht  erspart.“

Auch  in  Bezug  auf  das  Preßgesetz  wurde  ein  Kompromiß
zwischen  der  Regierung  und  den  Nationalliberalen  abgeschlossen.
Die  Regierung  zeichnete  die  Bedingungen  dieses  Kompromisses  vor,
indem  sie  einfach  erklärte,  daß,  wenn  diese  und  jene  in  zweiter
Lesung  gefaßten  Beschlüfse  nicht  in  dritter  Beratung  zurückgenommen
würden,  alsdann  das  Preßgesetz  nicht  zu  stande  kommen  werde.
Demgemäß  wurde  entgegen  der  zweiten  Lesung  der  Kreis  der  Fälle,
in  denen  ohne  richterliche  Anordnung  eine  Beschlagnahme  von
Druckschriften  sollte  stattfinden  können,  erweitert;  die  Bestimmung,
welche  den  Zeugniszwang  aufgehoben  hatte,  kam  wieder  in  Fortfall.
  In  Bezug  auf  öffentliche  Plakate  verblieb  es  bei  der  Landesgesetzgebung,
  in  Preußen  also  bei  dem  bis  auf  gewisse  Ausnahmefälle
  vorgeschriebenen  Erfordernis  polizeilicher  Genehmigung.